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29. May 2001, 12:52   #3
Marie
 
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Nach § 177 und § 178 des deutschen Strafgesetzbuches wird die sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung wie folgt bestraft:

§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung.

(1) Wer eine andere Person

mit Gewalt,
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge.

Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Ich persöhnlich sehe aber, allein die Tatsache,das sich jemand vor meinen Augen die Geschlechtsteile reibt,als eine sexuelle Nötigung an.Ist es "nur" ein Kratzen,weil es mal eben juckt,dann kann ich vielleicht darüber hinwegsehen,nicht aber ohne Komentar.Ist es aber eine Provokative Handlung,bei der eine längere ausdauernde Handlung endsteht,dann ist es eine sexuelle Nötigung.Wenn ich da nicht verbal eingreife,kann es je nach Situation,zu einer körperlichen Handlung kommen.Meist ist es ein Provozieren aber je nach Örtlichkeit,kann es den Täter dazu veranlassen,zu einer Handlung zu schreiten.Wenn man da ein Teenager von 16 ist,kann man die Situation leicht unterschätzen.Es gehört sich einfach nicht,das ein Vater in Gegenwart seiner noch minderjährigen Tochter sich an den Geschelchtsteilen greift und daran reibt.Für mich hat dieser Mann keinen Anstand und denkt nicht nach.

Gruß
Marie




<IMG SRC="http://www.skat-board.de/skat/zauber.gif" border=0><center><FONT COLOR="ff0000"><FONT size="2">In diesem Sinne</FONT s></FONT c></center><center><FONT COLOR="0000ff"><FONT size="3">Zu lieben,ist gar nicht so schwer!</FONT s></FONT c></center>