Ich habe deinen Beitrag bereits gelesen. Glühwürmchen und ich dachten nur laut darüber nach wie man mit einer solchen Regelung umgehen könnte.
Woher du deine erfundenen Paragraphen inklusive dem Bachmeier-Beispiel hergenommen hast, weiß ich nicht.
Zitat:
Zitat von ich
Zur Anwendung würde diese Praxis auch nur kommen,wenn der Täter,nach dem Absitzen einer Zeitstrafe,wieder auf freien Fuß gelangen würde und man eine diagnostizierte Wiederhohlungsgefahr,"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit",durch einen derartigen Eingriff,ausschliesen kann.
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Und was passiert mit den Personen, die ihre Haftstrafe schon abgesessen haben, dessen diagnostizierte Wiederholungsgefahr aber mithilfe eines solchen Eingriffs NICHT ausgeschlossen werden kann?