Zitat:
Zitat von jupp11
...wenn Gefahr im Verzuge ist....
dann werden keine Grundrechte ausgehebelt, sondern geschützt.
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Genau das macht den kleinen, aber feinen, Unterschied aus.
@Sacki:
nein, ein Polizeibeamter darf keine
Durchsuchung der Wohnung anordnen! Er ist nicht Organ im Sinne des Art 13 Abs. 2 GG. Das ist die Behörde, der er unterstellt ist.
Dies ist i.d.R das Landratsamt. Im Rahmen von Ermittlungen wird der Polizeibeamte -stillschweigend- der Staatsanwaltschaft unterstellt. Dann, und nur dann, ist die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Polizeibeamten weisungsbefugt.
Die Staatsanwaltschaft darf eine
Durchsuchung anordnen, muß aber binnen 24 Stunden einen entsprechenden richterlichen Beschluß erwirken. Dies ist i.d.R kein Problem, da Staatsanwälte über die gleiche Ausbildung wie Richter verfügen und genau wissen, wann eine Durchsuchung rechtlich haltbar ist und wann nicht.
Nachtrag:
sag an, Sacki: hast du die o.g. Pressemitteilung ganz gelesen? Entspricht es der Verhältnismäßigkeit der Mittel, Art 13 wegen geklauter Bananen zu verletzen?