Zitat:
Zitat von Franko
@Sacki:
Bitte! Ein Polizeibeamter darf keine Durchsuchung anordnen. Er darf, wenn Gefahr im Verzug ist -und auch nur dann- auch ohne richterlichen Beschluß oder ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft in eine Wohnung eindringen. Im Rahmen von Ermittlungen darf er es ohne Beschluß oder Anordnung nicht.
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Genau das habe ich doch auch geschrieben...
Zitat:
Jeder Polizeibeamter, der Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist (Und das sind sie fast alle), kann selbst zur Nachtzeit die Durchsuchung einer Wohnung anordnen und durchführen, wenn "Gefahr im Verzuge" vorliegt.
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Und dazu gehören nicht nur die Gefahrensituationen, wie sie z.B. Jupp beschreibt oder gar der übergesetzliche Notstand (Bei dem darfst sogar Du in eine Wohnung eindringen
) sondern auch die Verdunkelungsgefahr bei Straftaten.
Und wenn wir jetzt auf keinen Nenner kommen und uns juristische Klausulierungen hin- u- herspielen, dann muß halt die Trullertante mal ran und Klarheit schaffen.
Trulli, los - mach uns mal schlau (Oder zumindest mich, wenn der Franko richtig liegt.