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30. October 2001, 22:43   #5
Wire
 
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Es ist vom Landesbeamtengesetz abhängig und das kann von einem zum anderen Bundesland unterschiedlich sein!



Unterricht
LDO § 3 Unterricht

Der Lehrer ist bei seinem Unterricht an die geltenden Lehrpläne und Stundentafeln gebunden. Er achtet auf eine gleichmäßige Verteilung des Lehrstoffs und der schriftlichen Leistungserhebungen über das Schuljahr. Die Schulaufsichtsbehörde oder der Schulleiter, soweit er Dienstvorgesetzter ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2), kann allgemein oder im Einzelfall verlangen. daß der Lehrer einen Plan hierüber schriftlich ausarbeitet und Nachweise über den behandelten Lehrstoff erstellt.
Der Lehrer muß sich sorgfältig auf den Unterricht vorbereiten. Er hat dafür zu sorgen, daß die für die jeweilige Unterrichtsstunde benötigten Lehrmittel rechtzeitig bereitstehen.
Der Lehrer überprüft, ob die Lernziele erreicht worden sind und die Schüler den Lehrstoff in der Schule und zu Hause verarbeitet haben. In einer der jeweiligen Altersstufe der Schüler angemessenen Weise überwacht er die Heftführung, kontrolliert die Schülerarbeiten und wirkt durch regelmäßige Korrekturen auf die Beseitigung von Mängeln hin.
Um eine Überlastung der Schüler zu vermeiden, bleiben die Lehrer jeder Klasse untereinander in Fühlung und beraten das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit.
Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muß deren Geheimhaltung sichergestellt sein.
Über die Leistungen der Schüler führt der Lehrer Aufschreibungen, die beim Ausscheiden oder bei längerer Dienstverhinderung seinem Nachfolger oder Vertreter zugänglich zu machen sind. Der Lehrer hat diese Aufschreibungen mindestens zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres aufzubewahren



Dienstpflicht
LDO § 9 Allgemeine Dienstpflichten des Lehrers


Abs. 3

Der Lehrer hat seine Unterrichtszeiten einzuhalten. Er ist verpflichtet, auch außerhalb seines planmäßigen Unterrichts und - unbeschadet seines Urlaubsanspruchs - in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen, die Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere die Vorbereitung sonstiger schulischer Veranstaltungen (vgl. § 4 Abs. 1), die Vorbereitung des neuen Schuljahres, die Übernahme von Vertretungen, die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen. an Sprechstunden oder Sprechtagen.



Floh es kommt auch drauf an ob die Arbeit eine zur Wertung ist/war oder nicht!
Dazu muß ich aber wissen welche Schule (Gym./Real. etc.) und Klassen Stufe Du bist. Danach kann ich Dir sagen wieviele Klassenarbeiten Du im Jahr zu Schreiben hast um eine Bewertung durch den Lehrer/Konferenz zu erhalten.


Im groben würde ich sagen das die Rechtslage so aussieht das der Lehrer es auslegen kann, das ihm nicht daraus ein Strick zu machen ist! Dieses würde erst gehen wenn des öfteren dieses vorfällt und eine bzw. mehrere Mahnungen vorliegen! Empfehlung mal mit dem Rektor sprechen und fragen ob der betreffende Lehrer momentan etwas übervordert ist. Da sich die Klasse momentan sorgen macht um den Lehrer da er seine Aufgaben nicht mehr ganz ausfüllt!



Ciao Wire