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29. December 2001, 21:35   #1
Loddarnewyork
 
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Tja, unsere Behörden.....

......auch den Sohn von M+J habense nicht mit Vorschriften verschont.

Aber wen´s interestet, liest selbst:

Amtliche Verfügung an die katholische Kirche

Nach genauer Durchsicht der uns vorliegenden Schriften sind wir zu der Auffassung gelangt, dass die Anhaenger Ihrer Glaubensgemeinschaft auf das Kommen eines Messias warten.

Ueberdies konnten wir zu der Erkenntnis gelangen, dass dieser Messias offenbar jener Jesus von Nazareth ist, der schon vor ueber 1900 Jahren hingerichtet worden sein soll.

Ohne Ihre Glaubensgemeinschaft in der Ausuebung ihres Glaubens hindern zu wollen, weisen wir jedoch fuer den Fall, dass Herr von Nazareth auch in der Bundesrepublik taetig werden will auf folgende Umstaende
ausdruecklich hin:

1. Das Wandeln auf oeffentlichen Gewaessern ist grundsaetzlich erlaubt, sofern Herr von Nazareth keine oeffentlichen Schifffahrtswege quert. In diesem Falle muessen farblich unterschiedliche Kennflaggen der
Groesse 20x30 cm, bei Nacht zwei rote Laternen mitgefuehrt werden.

2. Bei naechtlichen Vorfuehrungen von Zauberkunststuecken ist auf lautes Intonieren von Botschaften oder das Absingen von huldigenden Lobliedern zum Schutze der Nachtruhe zu verzichten!

3. Der Empfang von monarchischen Herrschern aus orientalischen Ländern ist in jedem Fall rechtzeitig vorher dem Bundespraesidialamt sowie der Landesprotokollbehoerde anzuzeigen. Das Mitbringen von orientalischen Geschenken unterliegt zollrechtlichen Bestimmungen!

4. Die zu erwartende Speisung von 5000 (oder mehr) Menschen kann nur dann genehmigt werden, wenn die speisehygienischen Bestimmungen eingehalten werden und wenn fuer ausreichende Sanitaeranlagen gesorgt wird. Ordnungs- und Gesundheitsamt sind unbedingt zu benachrichtigen! Genehmigungen sind einzuholen.

5. Insbesondere in Hinblick auf etwaige Wundertaetigkeiten des Herrn von Nazareth weisen wir ausdruecklich darauf hin, dass medizinische Handlungen nur von approbierten Aerzten und staatlich geprueften Heilpraktikern durchgefuehrt werden duerfen. Insbesondere darf Herr von Nazareth nicht mit der kassenaerztlichen Vereinigung etwaige Behandlungskosten verrechnen.

6. Fuer das Herstellen von Wein aus Wasser ist eine staatliche Genehmigung erforderlich! Der oeffentliche Ausschank alkoholischer Getraenke bedarf behoerdlicher Genehmigung (Schankkonzession). Die Wasser in Wein-Verwandlung darf ueberdies ausschliesslich innerhalb geschlossener Raeume stattfinden und es darf nur Wasser in kleinen bis mittleren Behaeltern gewandelt werden. Das Wandeln von Grossgewaessen, wie Seen und Fluessen waere Gewaesserverschmutzung und hat zu unterbleiben.

7. Sollte Herr von Nazareth planen, Einfluss auf das Wetter zu nehmen, etwa indem er Wogen glaettet oder dem Wind Einhalt gebietet, so sollte er im Interesse der Metereologie entsprechend das Deutsche Wetteramt von seinen Vorhaben unterrichten und sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen lassen.

8. Angriffe auf Muenzwechsler und Devotionalienhaendler in Kirchen, Tempeln und Doemen sind ausdruecklich verboten!

9. Insbesondere ist Herr von Nazareth nicht berechtigt, Suenden zu vergeben! Gnadengesuche haben ausschliesslich an den Bundespraesidenten oder den Petitionsaausschuss des Deutschen Bundestages zu erfolgen, die dann wohlwollend darueber entscheiden werden.

10. Das Aufwecken von Toten ist von der vorherigen Einverstaendniserklaerung der zustaendigen Rentenstelle abhaengig zu machen.

11. Das Reiten auf Eseln im oeffentlichen Strassenverkehr ist unbedingt zu unterlassen! Insbesondere das Ausstreuen von Bluetenblaettern oder Palmzweigen hat im Sinne eines ungestoerten Strassenverkehrs zu unterbleiben.

12. Auffahrten in den Himmel sind ohne luftrechliche Genehmigung absolut verboten. Bei vorliegender Genehmigung ist auf ordentliche Kennzeichnung des Auffahrtgefaehrtes und vorschriftsmaessige Beleuchtung zu achten!

13. Desweiteren darf sich Herr von Nazareth nicht als "Meister" bezeichnen lassen. Sollte er dies doch tun, so hat er den Nachweis einer Eintragung in die Rolle A der zustaendigen Handwerkskammer zu erbingen oder die Berechtigung durch die Teilnahme an einem Grand Prix de la Chanson nachzuweisen!

14. Fuer das Austreiben von Daemonen ist die vorherige schriftliche Erklaerung dass der Daemon mit dem Austrieb einverstanden ist, einzuholen!

15. In Erwartung eines ploetzlichen Verschwindens des Herrn von Nazareth ist eine Steuervorauszahlung in Hoehe von 30.000 DM festgesetzt worden.

Im Fallen von Zuwiderhandlungen weisen wir darauf hin, dass der Touristenstatus jederzeit aufgehoben werden kann und eine sofortige Abschiebung zur Folge haben kann. Desweiteren ist eine Strafverfolgung nicht ausgeschlossen.

Ansonsten wuenschen wir Herrn von Nazareth viel Spass bei seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

PS: Der Verfasser, ein gewisser Peter Sawatzki