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30. December 2001, 06:36   #2
Beeker
 
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4. Absatz 2a.
Desweiteren ist die Vervielfältigung von Backwaren untersagt sofern Herr von Nazareth keine Teigwarenherstellungsgenehmigung der Bäckerinnung besitzt.

2b.
Bei Vervielfältigung von Fischen ist darauf zu achten das die gesetzlich vorgeschriebene Fangquote nicht überschritten wird um eine Übersättigung des Marktes zu vermeiden.