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8. March 2002, 02:33   #1
zeus2212
 
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Kirchensteuer auch bei konfessionslosen Arbeitslosen

für arbeitslose wird die finanzlage auch immer schlechter auch hier wird wie bei den rentnern kräftig gekürzt.

Viele Empfänger von Arbeitslosengeld sind irritiert, wenn sie den Bewilligungsbescheid ihres Arbeitsamtes genauer unter die Lupe nehmen. Seit Juli 2001 wird die Berechnung des so genannten Leistungsentgeltes auf dem Bescheid detailliert aufgeschlüsselt. Der Empfänger kann nun genau nachvollziehen, welche Beträge seines durchschnittlichen letzten Bruttolohnes abgezogen werden, um das Leistungsentgelt zu erhalten.
Die Abzüge sind die gleichen wie bei jedem Arbeitnehmer auch: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und die Kirchensteuer. Interessanterweise wird die Kirchensteuer auch dann berechnet, wenn der Arbeitslose kein Mitglied der Kirche war und ist. Das kürzt den Nettolohn, der wiederum Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ist.
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat 1994 entschieden, dass diese pauschalierende gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, solange eine deutliche Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Kirche angehört, die Kirchensteuer erhebt. Damals legte das Gericht Mitgliederzahlen aus den Achtziger Jahren zugrunde.
Im Jahr 2002 scheint es fraglich, ob die steuerpflichtigen Kirchenmitglieder noch immer eine deutliche Mehrheit in Deutschland darstellen. Die aktuellsten Zahlen des statistischen Bundesamt stammen aus dem Jahr 1995 und da sind in Deutschland nur noch etwa 59 Prozent steuerpflichtige Kirchenmitglieder. In den neuen Bundesländer sind es sogar nur etwa 19 Prozent. Experten schätzen, dass heute nur noch knapp über die Hälfte der Deutschen Kirchenmitglieder sind und somit von einer deutlichen Mehrheit nicht mehr ausgegangen werden kann. Deshalb müsste auch der fiktive Abzug der Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wegfallen und die gesetzliche Regelung vom Gesetzgeber geändert werden.
Auch an anderen Stellen wird durch eine solche pauschalierte Ermittlung des Nettolohns, die individuelle steuerliche Faktoren nicht berücksichtigt, gespart. Zum Beispiel bei schwerbehinderten Arbeitslosen. Als Arbeitnehmer stehen ihnen Freibeträge zu, die die höheren finanziellen Belastungen durch ihre Behinderung ausgleichen sollen. Als Arbeitslose können sie diese Freibeträge dann aber nicht mehr geltend machen. Gleiches gilt z. B. für die Steuererleichterungen bei Häuslebauern.
Nach Berechnungen des Forschungsinstituts "Zukunft der Arbeit" spart die Bundesanstalt für Arbeit durch solche pauschalierten Berechnungen bei Schwerbehinderten und Konfessionslosen jährlich rund 500 Millionen Euro.