Thema: Stichtage
Einzelnen Beitrag anzeigen
15. June 2006, 11:14   #189
Jules
 
Benutzerbild von Jules
 
Registriert seit: September 2002
Ort: Nähe Düsseldorf
Beiträge: 2.352
07. Juni 1951: Das Montan-Mitbestimmungsgesetz tritt in Kraft

Das Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) ist ein bundesdeutsches Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montanindustrie).

Das Gesetz findet Anwendung bei mehr als 1.000 Mitarbeitern in einem Betrieb. Hier wird der Aufsichtsrat paritätisch besetzt (jeweils zur Hälfte Anteilseigner und Arbeitnehmervertreter).

Das Montan-Mitbestimmungsgesetz, vom Deutschen Bundestag am 10. April 1951 in dritter Lesung verabschiedet und seit dem 7. Juni 1951 in Kraft, gilt als Meilenstein in der Geschichte der Mitbestimmung. Es wurde zuletzt am 13. Juni 2005 geändert.

Inhalt

Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates in einem Montanbetrieb. Montanbetriebe sind Gesellschaften (AG, GmbH), die sich mit der Produktion von Kohle und Stahl beschäftigen. Da an der Produktion grundsätzlich die Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital beteiligt sind, sollte auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrates von beiden Faktoren besetzt sein. Es liegt nahe, dass die Arbeitgeber- und nehmerseite zu je 50% vertreten sind. Eine solche Zusammensetzung nennt sich Vollparität (Vollteilig). Bei einer Vollparität kann es zu einem Problem kommen, indem es keine Mehrheit gibt. Eine solche Situation nennt man Pattsituation. Eine solche Situation soll aufgelöst werden, durch eine Neutrale Person (z.B. Oberbürgermeister). Dieser Neutrale muss die Mehrheit des Aufsichtsrates auf sich vereinigen und ist dann als Vorsitzender des Aufsichtsrates gewählt.
Erster Teil: Allgemeines
Zweiter Teil: Aufsichtsrat
Dritter Teil: Vorstand
Vierter Teil: Schlussvorschriften
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1022) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)

Klick