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22. December 2005, 14:03   #14
tw_24
 
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Zitat:
Zitat von Ben-99
... wo has Du denn das schon wieder aufgeschnappt?
Experten, die sich freilich auch irren können, es gerade in der Wirtschaft verdächtig oft tun, nennen für ihre Kritik an der Urteilsaufhebung durch die Karlsruher Richter sehr wohl nachvollziehbare Begründungen. Ansonsten sagt mir auch mein geliebter Stalin, daß der Ackermann nur dann geprügelt werden darf, wenn zugleich die Hiebe auf den Kapitalismus niedergehen, was aber nicht der Fall ist.

Zitat:
Kritiker sehen durchaus negative Auswirkungen des Karlsruher Beschlusses auf den Standort Deutschland als Arbeitsmarkt für internationale Manager. So stellte Hans-Peter Burghof vom Lehrstuhl für Bankwirtschaft und Finanzdienstleistungen der Universität Hohenheim fest: "Die Entscheidung wirft die Frage auf: Wie riskant ist es, in Deutschland in einer Führungsposition zu sein." Der Wirtschaftsprofessor meinte: "Was Josef Ackermann und die anderen Manager gemacht haben, war ja eigentlich nur, daß sie sich an der gängigen internationalen Praxis orientiert haben."

Nach dem Richterspruch ist für Burghof weiter unklar, ab wann die Gewährung von Prämien und Abfindungen für Führungskräfte von Unternehmen zu einer strafbaren Untreue werden könne. Nach seiner Auffassung müßten Prämien an Führungskräfte nunmehr daran gemessen werden, ob dem jeweiligen Unternehmen im Gegenzug ein entsprechender Gegenwert zugeflossen sei. Burghof räumte dabei ein: "Es ist aber sehr schwer, zu entscheiden, ob das Unternehmen eine Gegenleistung erhält."

Auch die Höhe des Gegenwerts könne kaum beziffert werden, beschreibt Burghof die unsichere Rechtslage: "Da haben wir dann eine Grauzone." So müßten Topmanager befürchten, erst in einem Strafprozeß Klarheit darüber zu erhalten, ob sie die Grenze zur Strafbarkeit überschritten haben. "Das ist sicher der unangenehmste Ort für solche Konkretisierungen." Burghof befürchtet, daß deutsche Unternehmen als Reaktion auf das Urteil ihre Zentralen ins Ausland verlagern könnten.

Das eigentliche Problem des BGH-Beschlusses ist nach Ansicht des Verfassungsrechtlers Rupert Scholz die Auffassung zum Untreue-Straftatbestand. "Man kann bei so hohen Prämien oder Gratifikationszahlungen ein Unbehagen haben, man kann dies unternehmenspolitisch für problematisch halten, aber das bedeutet nicht, daß automatisch ein Kriminaltatbestand wie der des Paragraphen 266 erfüllt ist", sagte der Professor. Man könne in einer Marktwirtschaft nicht Gehaltszahlungen oder sonstige Unternehmensleistungen von vorneherein als potentielle Erfüllung des Untreuetatbestandes qualifizieren. Gerade kriminalstrafrechtliche Tatbestände wie der des Paragraph 266 müßten rechtssicher und "voll bestimmbar" sein. Der Gesetzgeber ist laut Scholz "dringend gefordert", den Untreuetatbestand des Paragraph 266 zu schärfen. Gegebenenfalls sei auch das Bundesverfassungsgericht gefordert, den Paragraphen 266 in seiner jetzigen Ausübung auf die Grundsätze rechtsstaatlicher Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.

[..]

(http://www.welt.de/data/2005/12/22/821450.html)
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tw_24