Einzelnen Beitrag anzeigen
28. February 2008, 07:00   #12
Boomer
Ungültige E-Mail Angabe
 
Registriert seit: January 2001
Beiträge: 2.007
Das Urteil des BVerfG zur Onlinedurchsuchungen ist nun in voller Länge hier nachzulesen.

@Sacki:
Bitte! Ein Polizeibeamter darf keine Durchsuchung anordnen. Er darf, wenn Gefahr im Verzug ist -und auch nur dann- auch ohne richterlichen Beschluß oder ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft in eine Wohnung eindringen. Im Rahmen von Ermittlungen darf er es ohne Beschluß oder Anordnung nicht.

Siehe hierzu §105 StPO (Strafprozessordnung):

Zitat:
1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Hier werden auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, also Polizeibeamte, genannt. Auf den 1. Blick scheint es, als seien sie also befugt, Durchsuchungen anzuordnen, wenn da nicht die Einschränkung des §152 Gerichtsverfassungsgesetzes wäre:

Zitat:
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Um einer Anordnung zu folgen bedarf es aber einer Kontaktaufnahme zur vorgesetzte Behörde oder der in §152 GVG genannten Person. Diese Kontaktaufnahme ist dann im Sinne des §105 Abs. 1 StPO zu verstehen: die Durchsuchung wird durch eine bestimmte Person angeordnet.