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15. March 2008, 13:09   #8
Boomer
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Zitat:
Zitat von jupp11 Beitrag anzeigen
Hier gehts um Grundsätzlicheres.
OK, bleiben wir also dabei.

Grundsätzlich stellt sich mir die Frage, warum die Anwälte des Geschwisterpaars das BVerfG angerufen haben und nicht dem Europäischen Gerichtshof.

Die letzendlich zu klärende Frage, ob der §173 StGB verfassungskonform ist oder nicht, war von vorne herein absurd.

Denn §173 StGB kollidiert nicht mit einem höherrangigen Recht, welches durch §173 StGB verletzt werden könnte. Das BVerfG hatte also im Fall des Geschwisterpaars eigentlich gar nichts auf dem Spielfeld zu suchen. Und genau so fiel auch die Urteilbegründung aus, die von moralischen und ethischen Ansichten geprägt ist.

Zitat:
Das ist widersinnig und auch nicht durch eine erhöhte Gefährdung möglicher Nachkommen zu rechtfertigen.
Das ist nicht nur widersinnig, sondern auch nicht rechtskonform. §173 StGB stellt nämlich Verwandte aufsteigender Linie unter den Generalverdacht geschädigtes Erbgut zu haben.

Ganz besonders drollig finde ich in diesem Zusammenhang den Abs. 3 des 173er:

Zitat:
1Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
Hat jemand eine Idee, wann ein verwandtschaftliches Verhältnis in aufsteigender Linie erlöschen kann wenn nicht durch den Tod?