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27. February 2008, 16:57   #6
Sacki
Dummschwätzer
 
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Zitat:
Zitat von Franko Beitrag anzeigen

Es hat zwar nichts mit Online-Durchsuchungen zu tun, zeigt aber einmal mehr, wie angreifbar Richterentscheidungen gerade hinsichtlich der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Privatsphäre sind.
Jeder Polizeibeamter, der Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist (Und das sind sie fast alle), kann selbst zur Nachtzeit die Durchsuchung einer Wohnung anordnen und durchführen, wenn "Gefahr im Verzuge" vorliegt.

Soviel zum Art. 13 GG:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.



Soll heißen: Pfindige Begründungen hebeln das ganze Grundgesetz aus, weil der 1. Absatz der Artikel meist durch den 2. Absatz schon wieder eingeschränkt wird.

Alles Mumpe....