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21. March 2001, 11:02   #11
Happy
 
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Informationen zum Verkehrszentralregister (VZR)
(gültig ab 01.01.1999)

Diese Informationen haben wir in dieser Form nicht selbst zusammengestellt. Wir fanden Sie in einem offiziellen Merkblatt. Da hier sehr viele der an uns gestellten Fragen kompakt beantwortet werden, haben wir das Merkblatt weitgehend übernommen, allerdings geringfügig nachbearbeitet.

Gesetzliche Grundlage: - Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV);
Fundstellen: StVG: Bundesgesetzblatt I 1998 Nr. 24 S. 747 ff.
FeV: Bundesgesetzblatt I 1998 Nr. 55 S. 2214 f.
(in der jeweils gültigen Fassung)
Registerinhalt: Der Inhalt und der Umfang der im VRZ zu erfassenden rechtskräftigen Entscheidungen ergibt sich aus § 28 StVG i.V.m. § 59 FeV. Dieses sind u.a. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat stehen, rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn ein Fahrverbot oder eine Geldbuße mit mindestens DM 80,00 festgesetzt wurde, verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis (z.B. Versagung, Entziehung) sowie Teilnahmebescheinigungen über die Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Punktwertung: Die im VZR erfaßten Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers werden je nach Art und Schwere mit 5 bis 7 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten werden mit 1 bis 4 Punkten bewertet.
Maßnahmen: Für die nach dem Punktsystem zutreffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Das Punktsystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 StVG) vor:
8 bis 13 Punkte Verwarnung auf Hinweis auf freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar
14 bis 17 Punkte Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgte.
14 bis 17 Punkte
und bereits Aufbauseminar Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.
18 und mehr Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis
Punkteabzug: Ein Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 StVG) ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich und es kann kein Punkteabzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden:
Abzug bis zu 4 Punkten freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand bis 8 Punkte
Abzug von 2 Punkten freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand von 9 bis 13 Punkte
keinen Abzug Bei einer angeordneten Teilnahme
Abzug von 2 Punkten freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und nicht mehr als 18 Punkte
Auskunft
über den Punktstand Jeder kann unentgeltlich über die zu seiner Person erfaßten Entscheidung(en) und über die Punkte schriftlich Auskunft erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vorname(n), Geburtsort) und Anschrift sowie mit einem Identitätsnachweis an das Kraftfahrt-Bundesamt -Verkehrszentralregister-, 24932 Flensburg, zu richten.
Als Identitätsnachweis werden anerkennt: Die amtliche Beglaubigung der Unterschrift
Der Personalausweis, der Paß oder der behördliche Dienstausweis oder deren beglaubigte Ablichtung
oder
Die Geburtsurkunde

Für die Auskunft an einem beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.
Löschung / Mit der Tilgung der Eintragung (§ 29 StVG) aus dem VZR werden auch die Punkte gelöscht.
Tilgung der Punkte: Die Eintragungen werden grundsätzlich nach Ablauf der in § 29 StVG genannten Fristen getilgt.
Beginn der Frist. Die Frist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils. Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft. Bei Verwaltungsentscheidungen ist die Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung maßgebend. Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen beginnt die Frist mit dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung und bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
Überliegefrist: Die Eintragungen werden nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten vernichtet, sofern keine Tilgungshemmung durch andere Entscheidungen besteht. Die Tilgung (Löschung) erfolgt ohne gesonderten Antrag von Amts wegen. Tilgungsmitteilungen unterbleiben. Getilgte Eintragungen werden vollständig vernichtet, so daß zu einem späteren Zeitpunkt hierüber keine Auskünfte mehr gegeben werden können.
Fristen: 2 Jahre Bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
5 Jahre Bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316 und 323a des Strafgesetzbuches (StGB) und Entscheidungen in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des StGB angeordnet worden ist,
Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
Bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

10 Jahre In allen übrigen Fällen (z.B. Ausnahmen von 5-Jahres-Frist, Verzichte auf die Fahrerlaubnis, Versagungen der Fahrerlaubnis.
Tilgungshemmung: Sind mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1-9 StVG im VZR erfaßt, so erfolgt die Tilgung erst, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen für die Tilgung vorliegt. Alle Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von Entscheidungen wegen anderen Ordnungswidrigkeiten. Abweichend hiervon werden Eintragungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt.
Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 24a StVG.

Hinweise zur
beigefügten Anlage: Z1 Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, bleiben alle vor der Entziehung der Fahrerlaubnis begangenen Zuwiderhandlungen bei der Punktewertung unberücksichtigt (jede Entziehung der Fahrerlaubnis stellt den Punktestand daher auf Null).
Z2 Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden (Tateinheit), so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.
Z3 Sind durch mehrere Handlungen mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden (Tatmehrheit), so werden die Punkte für jede Zuwiderhandlung addiert.
Z4 Entscheidung wird nicht mit Punkten bewertet.
Z5 Das Punktsystem betrifft ausschließlich Fahrerlaubnisinhaber. Daher bleiben alle Zuwiderhandlungen, die vor der Erst- oder Neuerteilung begangen wurden bei der Punktwertung unberücksichtigt.


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