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4. August 2003, 15:31   #11
Tiramisu
 
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Nachtrag:

Verboten ist es übrigens nicht, nur kann ein schwules Paar nicht GEMEINSAM ein Kind adoptieren:

Zitat:
(Henner Merle) Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist es Schwulen nicht von vornherein untersagt, Kinder zu adoptieren. Denn nach dem Paragraph 1741 Abs. 1 BGB ist die Annahme als Kind (Adoption) dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern – Kind – Verhältnis entsteht. Die Adoption dient dann dem Wohl des Kindes, wenn vor ihr eine merkliche Verbesserung der persönlichen Entwicklungschancen des Kindes zu erwarten ist. Nach Paragraph 1744 BGB soll die Annahme vom Vormundschaftsgericht jedoch erst dann ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege hatte.


Nach Paragraph 8 des Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) darf das Kind erst dann bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden, wenn feststeht, dass diese für die Annahme des Kindes geeignet sind. Die Adoptionsvermittlungsstellen (z.B. das Jugendamt) prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind (Paragraph 7 AdVermiG).

Schwule als Paar können ein Kind nicht gemeinsam annehmen. Dies können sie gemäß Paragraph 1741 Abs. 2 BGB nur alleine oder ein heterosexuelles Ehepaar. Voraussetzungen sind das Mindestalter des Bewerbers von 25 Jahren und die Einwilligung des Kindes. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Auch die Eltern des Kindes müssen einwilligen. Ein schwuler Mann kann jedoch, wenn er sich mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes über die Annahme des Kindes einig ist, statt der Adoption beim Vormundschaftsgericht beantragen, das Kind nach dem Kindschaftsreformgesetz für ehelich zu erklären. Dazu braucht der Mann weder der Vater des Kindes noch mit der Mutter verheiratet zu sein. Das Vormundschaftsgericht gibt dem Antrag in der Regel statt, wenn die Ehelicherklärung dem Wohle des Kindes entspricht; entscheidend ist insoweit vor allem, ob und inwieweit sich der „Vater“ um das Kind kümmern kann und will und die Mutter dazu nicht bereit oder in der Lage ist.

Dr. Henner Merle ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Merke & Albl,
Tel: (030) 30 88 95 – 0, E-Mail: info@merle-albl.de


Tira