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27. February 2008, 18:55   #8
Sacki
Dummschwätzer
 
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Registriert seit: February 2005
Beiträge: 3.365
Zitat:
Es gibt kein Grundrecht, darauf, in seiner Wohnung seine Frau zu Tode prügeln zu können, nur weil die Polizei die Tür in so einem Fall nicht aufbrechen darf.
Hast Du es nicht noch ein bischen dicker, Jupp ?
Warum gerade die nun absolut härteste Form benennen, wenn die Gefahr im Verzuge auch bei Lapalien ihre rechtliche Begründung findet ?

Beispiel gefällig ?
Ein kleiner Dieb wird um 21.00 Uhr im Media Markt beim Diebstahl eines MP3 Players erwischt und die Polizei wird gerufen. Weil man in seiner Tasche aber auch noch ein Pfund Butter von Aldi und 2 Bananen von Lidl findet, für die er keine Kaufbelege vorlegen kann, liegt der begründete Verdacht nahe, daß es sich um einen gewerbsmäßigen Dieb handelt. Inzwischen ist es 22.30 Uhr (Nach dem Gesetz in den Wintermonaten schon Nachtzeit) und der Dauerdienst der Kripo ordnet eine Durchsuchung der Wohnung des Verdächtigen an: Begründung: Gefahr im Verzuge und "zeitliche Dringlichkeit", denn der Täter könnte nach seiner Entlassung vor Ort eventuell in der Wohnung befindliches Diebesgut verschwinden lassen und somit die weiteren Ermittlungen verdunkeln.
Es dürfte wohl klar sein, daß die Polizei so ziemlich alles sicherstellen (Und bei Widersprich beschlagnahmen), was neuwertig aussieht und nicht durch Kaufbelege einwandfrei zugeordnet werden kann.
Und wenn einer der an der Durchsuchung beteiligten Polizeibeamten ein wenig Ahnung hat, wird er wohl auch auf dem PC ein wenig "suchen..."

Kein Horrorstory von Sacki, sondern gängige Praxis in unserem Rechtssystrem.

Ich will Dir übrigens ja nicht die Freude an dem Urteil nehmen, auch ich freue mich über diese Entscheidung.
Aber es wird immer Möglichkeiten geben, eine Lücke zu finden. Alles nur eine Frage der Begründung.
Aber wem erzähle ich das ?