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5. May 2002, 22:02   #12
jupp11
 
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Vielleicht noch einmal eine Ergänzung:

Zitat:
Zweispurigkeit des Strafrechts,
die Regelung, dass strafbare Handlungen nicht nur Strafen, sondern neben ihnen oder an ihrer Stelle auch vom Verschulden des Täters unabhängige, an dessen Gefährlichkeit anknüpfende Maßregeln der Besserung und Sicherung nach sich ziehen können.

Maßregeln der Besserung und Sicherung,

die neben den oder anstelle der Strafen möglichen Rechtsfolgen einer Straftat (§§6172 StGB), die der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Täter und der Besserung des Rechtsbrechers dienen (auch bei Schuldunfähigen anwendbar). Maßregeln der Besserung und Sicherung sind: 1)die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder, 2)zeitlich befristet, in einer Entziehungsanstalt, 3)die Sicherungsverwahrung sowie 4)die Führungsaufsicht, 5)die Entziehung der Fahrerlaubnis und 6)das Berufsverbot. Die früher vorgesehene Maßregel der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ist heute als Maßnahme innerhalb des Strafvollzugs möglich. Ähnliche Maßnahmen kennen das österreichische (»vorbeugende Maßnahmen«) und das schweizerische (»sichernde Maßnahmen«) Strafrecht.
© 2002 Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG
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Übrigens ist auch interessant, von wann unser Strafrecht im wesentlichen stammt.

Zitat:
Das Reichsstrafgesetzbuch vom 15.5. 1871 schuf zum zweiten Mal ein für das gesamte Reichsgebiet einheitliches Strafrecht. Es spiegelt den Geist des liberalen Bürgertums des 19.Jahrhunderts wider und ist bis heute in seinem Besonderen Teil im Wesentlichen in Kraft.
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