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3. December 2003, 18:26   #1
tschubbl
 
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Anspruch auf Ersatzteilversorgung

Stefan Jaeger
Teileweise Ärger
Anspruch auf Ersatzteilversorgung
Am geliebten IT-Equipment geht etwas kaputt. Kein Problem - die Axt im Haus erspart bekanntlich den Zimmermann, und wozu gibt es schließlich Ersatzteile? Manch braver Bastler ist jedoch bass erstaunt, wenn ein Hersteller schon nach wenigen Jahren das einst so gepriesene Gerät nicht mehr kennen will. Ist der Tod des elektronischen Lieblings aus Mangel an Ersatzteilen vorprogrammiert? Anzeige


Selten waren wenige Kubikzentimeter Kunststoff Anlass für so großen Ärger. Ein feiner Sprung in einem Scharnier eines Compaq 2010c machte aus dem ehemals glücklichen Handheld-Nutzer Ludwig S. den Besitzer eines Stücks Elektronikschrott: Sein kleiner digitaler Begleiter, der Ende 1998 rund 1900 Mark gekostet und bis vor kurzem noch all seine Termine sowie seinen Adressenbestand verwaltet hat, ist wertlos, weil unbenutzbar geworden - obgleich er technisch gesehen nach wie vor einwandfrei funktioniert.

In das Kunststoffgehäuse des Geräts hat der Hersteller eine stählerne Bremse eingebaut, die den Deckel samt Bildschirm in Position halten soll. Dieses Teil muss allerdings notgedrungen im Lauf der Zeit immer schwergängiger werden und damit irgendwann das Kunststoffscharnier sprengen. Eine Reparatur ist unmöglich, weil der Hersteller weder das betreffende Gehäusestück noch die kleine Bremse als Ersatzteil liefert. Selbst eine Reparatur im Hause HP kommt nicht mehr in Frage - für die betreffende Geräteserie heißt es „End of Support“.

Mehr, schneller, billiger
Hersteller und Händler elektronischer Geräte stehen unter nie da gewesenem Konkurrenzdruck bei immer weiter geschrumpften Gewinnspannen. Wer nicht drauflegen will, muss sparen, wo er kann. Sobald ein Artikel verkauft ist, möchte man diesen möglichst vergessen und den Kunden am liebsten erst wiedersehen, wenn dieser das Nachfolgeprodukt erwirbt. Beschleunigte Innovationszyklen sorgen bei den Herstellern dafür, dass Gerätegenerationen schneller denn je aus dem Produktportfolio verschwinden - und wenig später auch aus den Ersatzteillisten.
Wohl dem Neugerätebesitzer!
Glücklich kann sich derjenige schätzen, der ein relativ neues Gerät besitzt, für das der Hersteller eine Funktionsgarantie [1] übernommen hat. Innerhalb des Garantiezeitraums muss der Hersteller dann auch für die Ersatzteile sorgen, die für die garantierte Funktion notwendig sind.
Ziemlich gut dran sind auch solche Gerätebesitzer, die ihren Kaufvertragspartner - also den jeweiligen Händler - für Mängel haftbar machen können [2]. Natürlich muss dafür ein Mangel im Sinne des § 434 BGB vorliegen, der bereits beim Kauf vorhanden oder angelegt gewesen ist. Wenn der Kauf noch nicht länger als ein halbes Jahr her ist, geht man davon aus. Die meisten Händler wickeln solche Fälle problemlos ab. Wenn sie reparieren (lassen), ist die Ersatzteilfrage ihr Problem. Ist eine Reparatur nicht möglich, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten, bekommt also sein Geld gegen Rückgabe des Geräts zurück. Selbst wenn eine „Bring-in“-Garantie des Herstellers besteht, ist es für den Kunden oft besser, bei einem Defekt die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers (Gewährleistung) in Anspruch zu nehmen: Er braucht dann jedenfalls keine Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Beheben der Mängel auftreten - etwa Versandkosten.

Wenn der Kauf zwischen 6 und 24 Monate zurückliegt, muss der Händler zwar nach geltendem Recht immer noch für Mängel haften, aber der Kunde muss dann beweisen, dass der angemeckerte Defekt schon von Anfang an vorhanden oder angelegt war [3]. Das ist ohne Rechtsstreit und Gutachten schwer, und so lehnen Händler nicht selten auch die Abwicklung solcher „späten“ Gewährleistungsfälle erst einmal mit der Begründung ab, der betreffende Mangel sei ganz sicher erst nach dem Kauf entstanden.

Eine Reparatur bietet mancher Händler dann entweder auf Kulanzbasis oder mit Kostenberechnung an, und die Ersatzteilfrage kann bereits zum Problem des Kunden werden. Gerade bei No-Name-Produkten ist es oft schon nach wenigen Monaten problematisch, Ersatzteile aufzutreiben.

Tückischer Kleinkram
Nach Ablauf der 24 Monate wird die Sache in mancher Hinsicht schwieriger. Doch auch dann hat ein Kunde, dessen nicht mehr neue Erwerbung kaputtgeht, noch Rechte gegenüber dem Verkäufer, wenn es um notwendige Ersatzteile geht.
Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich um ein geplatztes Scharnier bei einem Notebook, eine weggesprungene Feder in einer Tastatur, eine defekte Grafikkarte oder ein gebrochenes Kabel handelt: Der Kunde ist in diesen Fällen darauf angewiesen, dass er ein Ersatzteil für den Kaufgegenstand erhält, damit er die gekaufte Sache weiterverwenden kann.

Bei vielen Kaufgegenständen des täglichen Lebens würde es wohl auch niemand anders erwarten - wenn man etwa an einen Pkw denkt, bei dem der Keilriemen abreißt, die Lichtmaschine ausfällt oder die Wasserpumpe defekt ist. Auch hier wird man das Auto nicht direkt zum Entsorger schieben, sondern sich wie selbstverständlich an Vertragshändler oder Hersteller wenden und ein Ersatzteil bestellen.

Ebenso hat auch ein Käufer von Computerhardware zu Recht den Anspruch gegenüber seinem Verkäufer, dass dieser solche Ersatzteile bevorratet oder zumindest beschaffen und liefern kann, die zur Nutzung des Geräts und zu seiner Reparatur erforderlich sind.

Vertrauenssache
Es gibt zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die einem Verkäufer oder auch Hersteller vorschreiben würde, überhaupt Ersatzteile zur Verfügung zu stellen. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber entweder bewusst vermieden oder einfach keine Notwendigkeit dafür gesehen. Die Gerichte folgern jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, dass für eine gewisse Dauer der Benutzung eines Kaufgegenstands eine Bevorratung der notwendigen Ersatzteile durch den Verkäufer erfolgen muss.

Die herrschende Meinung bestimmt die Pflicht zur Ersatzteillieferung aus § 242 BGB als nachvertragliche Pflicht des erfüllten Kaufvertrags ohne besondere Nebenabrede - also sozusagen als mitgekauftes Recht des Kunden, ohne dass dieses irgendwo ausdrücklich vereinbart werden müsste.

Man geht davon aus, dass bereits bei der Vertragsverhandlung die Vertragspartner im Hinblick auf das gemeinsame Ziel zusammenwirken müssen, auch was die Abwicklung der Verträge betrifft. Der Treuepflicht aus dem Vertrag entspricht es daher, dass der Verkäufer die Maßnahmen ergreifen muss, die der Kunde von ihm erwarten kann, damit er den Vertragszweck (Nutzung des Kaufgegenstands durch den Käufer) zu erreichen vermag. Zu diesen Maßnahmen gehört auch, dass er notwendige Ersatzteile zur Verfügung stellt.

Der Verkäufer wird regelmäßig davon ausgehen können, dass der Gebrauch des Kaufgegenstandes über längere Zeit erfolgt, auch über den Zeitraum von 24 Monaten hinaus. Dem Verkäufer dürfte auch bekannt sein, dass Teile verschleißen können und der Kunde Ersatzteile benötigen wird. Letztlich ist wohl unstreitig, dass jeder Kunde einen weiten Bogen um den Kauf eines Geräts machen würde, bei dem er wüsste, dass er es nach 24 Monaten nicht mehr reparieren (lassen) kann.

Daher verpflichtet die Rechtsprechung Verkäufer dazu, auch nach Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag (Übereignung des Kaufgegenstands) Ersatzteile zur Verfügung zu stellen, damit der Vertragszweck (langzeitige Nutzung des Gerätes durch den Käufer) nicht vereitelt wird.

Das große Aber
Da der Anspruch des Käufers auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt wird, ergeben sich allerdings auch Einschränkungen der nachvertraglichen Belieferungspflicht.
Dieser Anspruch unterliegt nämlich seinerseits auch wieder dem Grundsatz von Treu und Glauben. Unter dessen Berücksichtigung (diesmal zu Gunsten des Verkäufers) ist er einzuschränken und angemessen auszuüben. So kann der Käufer beispielsweise dann keine Ersatzteilbelieferung vom Verkäufer verlangen, wenn er das Benötigte jederzeit auch von anderer Seite erhalten könnte.

Sicherlich kann man aber wiederum dem Käufer nicht zumuten, ganz Deutschland auf der Suche nach einem alternativen Ersatzteillieferanten abzugrasen. Hier geht es also wie so oft um die Verhältnismäßigkeit. Abgesehen von den Fällen, bei denen es sich um Standardersatzteile handelt, wird man eine Pflicht des Verkäufers annehmen können, einen Ersatzteillieferanten zu benennen, wenn er selbst es ablehnt, das Benötigte zu liefern, und als Begründung darauf verweist, man bekäme das ja auch woanders.

Zu dieser Pflicht, eine Bezugsquelle zu benennen, gibt es keine ausdrückliche Rechtsprechung. Sie lässt sich aber ebenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten. Im Gegenzug dürfte es dem Käufer zumutbar sein, ein Ersatzteil notfalls bei einem vom Wohnort weit entfernten Händler telefonisch zu bestellen und die Liefergebühren zu akzeptieren.

Auch für den eher seltenen Fall, dass der Käufer das Ersatzteil selbst herstellen oder durch einfache Bastelarbeit entbehrlich machen kann, besteht kein Anspruch gegen den Verkäufer. Pech also bei „verdunsteten“ Gummifüßen: Mit Geduld, etwas Geschicklichkeit und ein paar Standardteilen aus dem Bastelgeschäft können auch weniger begnadete Heimwerker dergleichen rekonstruieren.

Einige Juristen sind sogar der Meinung, ein Anspruch aus Treu und Gauben bestehe nur für die Lieferung typischer Verschleißteile: Der Verkäufer könne nur dann verpflichtet werden, wenn er aufgrund der üblichen Erfahrung davon ausgehen müsse, dass das betreffende Teil tatsächlich verschleißen könne und eine Ersatzlieferung notwendig werde - so die Argumentation. Dementsprechend müsste etwa bei einem Monitor die Röhre oder bei einem Flachdisplay die TFT-Matrix nachgeliefert werden, nicht aber beispielsweise das Gehäuse. Begründung: Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Gehäuse üblicherweise defekt wird oder zerbricht. Desgleichen wird man bei einem Computer eher davon ausgehen, dass eine Einsteckkarte, eine Taste oder der Lüfter einen Defekt aufweist als etwa die Schienenbefestigung der Festplatte im Gehäuse.

Scharnier für 1000 Euro?
Letztendlich kommt es natürlich auch darauf an, wann bei einem defekten Gerät ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt: Wenn die Reparatur teurer wird als die Neuanschaffung eines aktuell vergleichbaren Produkts, wird sich ein Anspruch auf Ersatzteillieferung nicht durchsetzen lassen. Dieser Punkt spielt gerade in der IT-Branche eine wichtige Rolle. Wenn man bedenkt, dass bestimmte Geräte sich komplett für wenige Euro neu beschaffen lassen, kann man nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht von einem Verkäufer verlangen, Bausteine für derlei Geräte als Ersatzteile zu liefern.
Zu solchem IT-Equipment, das zur Bagatellware geworden ist, zählen heute beispielsweise Netzwerk- und Schnittstellenkarten, CD-ROM-Laufwerke oder auch Modems. Daraus folgt im Umkehrschluss aber auch, dass dann statt der Ersatzteile die Produkte selbst beziehungsweise vergleichbare Ersatzartikel vorgehalten werden müssen.

Nur zur Klarstellung: Selbst wenn Ansprüche des Käufers auf Ersatzteillieferung bestehen, so muss der Verkäufer diese keineswegs kostenlos erfüllen. Sofern er nicht im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung oder einer bestehenden Garantie für die Funktion des verkauften Artikels geradestehen muss, kann ein Händler die Lieferung und gegebenenfalls auch die Beschaffung gewünschter Ersatzteile in Rechnung stellen - und zwar in „angemessener“ Höhe. Dieser Begriff lässt sich allerdings ziemlich weit auslegen.

Es ist bekannt und vielfach üblich, dass gerade Massenartikel unter hohem Preisdruck mit minimalen Gewinnspannen zu niedrigen Preisen über die Ladentheke gehen, während Zubehör und eben auch Ersatzteile demgegenüber mit höheren Margen versehen und vergleichsweise teuer verkauft werden. Ein fairer Computerhändler wird von seinem Käufer zwar nicht erwarten, mit weit überhöhten Ersatzteilkosten über Gebühr für die günstigen Preise der Komplettsysteme zu büßen. Umgekehrt kann aber auch ein Käufer nicht verlangen, ein gewünschtes Ersatzteil zum Einkaufspreis eines Großhändlers im asiatischen Raum zu erhalten.

Wenn ein angekündigter Preis für die Ersatzteilbeschaffung derart hoch ist, dass er auch in den Augen eines unvoreingenommenen Beobachters nur dazu dienen kann, den Käufer abzuwimmeln und loszuwerden, liegt der Verdacht nahe, der Verkäufer wolle absichtlich vereiteln, dass der Käufer sein Recht in Anspruch nimmt. So dürfte etwa ein Kunde, der für eine gebrochene Feder in der Tastatur eines Notebooks einen Ersatzteilpreis von 100 Euro oder mehr genannt bekommt, den Händler erfolgreich - notfalls auf gerichtlichem Weg - zur Lieferung des Ersatzteils für einen wirklich angemessenen Preis verpflichten können. Ebenso wenig ist es zulässig, eine Reparatur grundsätzlich nur zu einem scheinbar willkürlichen Pauschalpreis anzubieten, ohne Bereitschaft zur Ersatzteillieferung zu zeigen - dergleichen erleben etwa Käufer von Dell-Notebooks [4].

Bei der Frage, ob angesichts des Werts der betreffenden Hardware der Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Ersatzteillieferung begründet, kann es übrigens nicht um den Wert der jeweiligen Ersatzteile, sondern immer nur um den des wiederherzustellenden Geräts gehen. Die erwähnte gebrochene Feder einer Notebooktaste ist ebenso wie die Taste selbst, deren Funktion sie sicherstellen soll, allenfalls ein paar Cent wert. Das Notebook jedoch, das ohne die besagte Feder nicht mehr zu betreiben ist, repräsentiert einen Wert von Hunderten von Euro.

Interessant ist, dass es keinen direkten Anspruch des Käufers gegen den Hersteller des jeweiligen Produkts gibt. Ein solcher Anspruch wird zwar in Juristenkreisen diskutiert, jedoch nach der herrschenden Meinung verneint - der zugrunde liegende Vertrag ist ein Kaufvertrag, und dessen Parteien sind nun einmal nur der Käufer und der Verkäufer. Ein Durchgriffsrecht auf den Hersteller sieht der deutsche Gesetzgeber nur in wenigen Ausnahmefällen (Stichwort: Produzentenhaftung [5]) vor.

Unproblematisch sind beispielsweise solche Fälle, in denen der Verkäufer - vielleicht sogar als besonderes Verkaufsargument - verspricht, dass Nachbestellungen oder Ersatzteillieferungen für eine bestimmte Dauer nach dem Kauf gesichert sind. Dann ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis aufgrund des Versprechens ein direkter Anspruch gegen denjenigen, der ein solches Versprechen abgegeben hat.

Sag, wie lange?
Darüber, dass den Verkäufer eine Pflicht trifft, Ersatzteile für die Instandhaltung des Kaufobjekts für eine gewisse Dauer bereitzuhalten, sind sich die Juristen weit gehend einig. Uneinigkeit besteht über die Dauer dieser Bereithaltungspflicht.
Manche führen die steuerliche Abschreibungstabelle (AfA-Tabelle) des Bundesfinanzministeriums als Kriterium für die Nutzungsdauer ins Feld und wollen den Zeitraum, in dem Händler eine Ersatzteilversorgung sicherstellen müssen, danach bestimmen. Allerdings hat die Abschreibung eines Geräts in der Praxis nur selten etwas mit der tatsächlichen Nutzungsdauer zu tun.

Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1970[6] die „gewöhnliche Betriebsdauer“ eines Geräts als Maßstab genannt. Was man darunter jedoch genau verstehen soll, bleibt ungewiss. Letztlich wird man keinen bestimmten Zeitraum nennen können, der für alle Fälle verbindlich ist. Insofern kann man sich wiederum nur an dem bereits mehrfach bemühten Grundsatz von Treu und Glauben orientieren und von Produkt zu Produkt unterschiedliche Zeiträume annehmen.

So lässt sich beispielsweise bei einem Bildschirm, der mehrere Rechnergenerationen überleben und durchaus auch nach acht Jahren noch einwandfrei funktionieren kann, von einer längeren Lebensdauer ausgehen als etwa bei einem Drucker.

Bei einem Rechner mit seinen vielfältigen und technisch wie wirtschaftlich schnell alternden Bauteilen wird man normalerweise kaum davon ausgehen, dass er noch nach über sechs Jahren genutzt wird, da er dann nicht mehr die aktuellen Anforderungen der Software erfüllen kann. Unter dieser Prämisse wird die Belieferungspflicht des Verkäufers irgendwo im Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren nach Verkauf anzusiedeln sein.

Schwierig wird es bei der Beurteilung grenzwertiger Fälle. Kurz nach Ablauf von Garantie- oder Gewährleistungsfrist wird aber normalerweise immer ein Anspruch auf Ersatzteillieferung gegeben sein. Sowohl für einen Desktop-Rechner als auch für ein Notebook oder einen Handheld kann man daher eine Ersatzteilbelieferungspflicht in einem Zeitraum von mindestens drei, vielleicht sogar fünf Jahren nach Kaufdatum ansetzen.

Geht es um Spezialgeräte wie beispielsweise einen Trommelscanner, einen Großformatplotter oder eine CAD/CAM-Maschine, die für mehrere hunderttausend Euro angeschafft werden und über lange Jahre industriell zum Einsatz kommen sollen, wird man hingegen eher einen Zeitraum von zehn Jahren ab Kaufdatum annehmen. (psz)

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Diesen etwas längeren Beitrag habe ich in der aktuellen c´t gefunden und in einmal hier reingestellt, wo er hoffentlich seine Daseinsberechtigung hat und vom interessierten Member gelesen werden kann.