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30. January 2007, 20:43   #4
Ben-99
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... ja, es ist für mich "selbstverständlich", daß auch für diese beiden Straftäter die Möglichkeit einer Begnadigung besteht. Zumal man bei ihnen wohl kaum von einer Wiederholungsgefahr ausgehen muß. Wenn man bei Klar und Mohnhaupt eine Ausnahme macht, dann könnte künftig jeder fordern, auch für bestimmte andere Mörder gewissermaßen das Gesetz außer Kraft zu setzen, das nun mal jedem verurteilten Verbrecher nach einer bestimmten Haftzeit die Möglichkeit bietet, ein Gnadengesuch einzureichen.

Im Gegensatz zu anderen Ländern wie zum Beispiel den USA, die nicht wirklich als Vorbild für uns dienen sollten, gibt es in Deutschland eine "lebenslange" Haftdauer im wörtlichen Sinn nicht – egal wie "oft" jemand im Prozeß zu "lebenslang" verurteilt wurde. Allerdings gibt es die Möglichkeit, einen besonders gefährlichen Verbrecher auch nach Verbüßung der Strafe nicht wieder frei zu lassen, wenn er nach wie vor eine Bedrohung für andere Menschen darstellt.

Da das bei Klar und Mohnhaupt nach Ansicht der meisten juristischen Experten nicht der Fall ist, würde eine Ablehnung ihrer Gnadengesuche den Verdacht aufkommen lassen, daß neuerdings auch in Deutschland das Prinzip "Rache" gilt, wodurch wir uns dann kaum noch von der US-Justiz unterscheiden würden.

Natürlich sehen die Angehörigen der Opfer das anders. Aber würde man das beherzigen, hätte man auch schon längst die Todesstrafe wieder einführen müssen, um den Rache-Gedanken der Opfer Rechnung zu tragen. So funktioniert die Rechtsprechung aber nicht in einem wirklich demokratischen Staat.

Wer letzten Sonntag "Christiansen" gesehen und die wie immer nervige Meinhof-Tochter ertragen hat, wird auch den Ausführungen des ehemaligen Ministers Klaus Kinkel zugehört haben, der betonte, daß es ihm damals vor allem darum ging, die RAF-Terroristen nicht wie von ihnen gewünscht als "politische Gefangene" oder gar "Kriegsgefangene" zu behandeln, sondern wie ganz gewöhnliche Schwerverbrecher.

Allerdings muß man dann auch 24 Jahre später genauso konsequent sein und darf sie nicht anders behandeln als jeden anderen Mörder, der von seinem Recht auf Gnadengesuch Gebrauch macht.

Gruß Ben