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27. February 2008, 11:24   #1
jupp11
 
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Wir haben ein neues Grundrecht....!!!!

Das Bundesverfassungsgericht hat heute ein neues Grundrecht für deutsche Bürger verkündet und gleichzeitig den oft diskutierten Bundestrojaner gekippt. Es wird ihn nicht geben!

Köstlich amüsiert habe ich mich bei der Lektüre dieses Artikels in der Zeit
Zitat:
Meine Festplatte

Von Heinrich Wefing

Endlich schützen die Karlsruher Richter den Bürger vor dem Zugriff des Staates auf seinen Computer.

Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht mit großer Souveränität bewiesen, dass es sich von Berlin nicht unter Druck setzen lässt. Das ist nichts Neues. Aber immer wieder beruhigend.


besonders schön:

...Gelegenheit dazu bot eine Klausel, die es den Verfassungsschützern in NRW erlauben sollte, heimlich Computerfestplatten zu verwanzen und auszuspähen. Diese Befugnis hat Karlsruhe jetzt nicht nur kassiert, es hat sie förmlich in der Luft zerrissen. Das ist keine Überraschung. Tatsächlich war das Landesverfassungsschutzgesetz derart schlampig gearbeitet, dass man den Eindruck gewinnen konnte, ein paar Düsseldorfer Juristen hätten es zwischen Weiberfastnacht und Rosenmontag geschrieben...

Quelle s.Link oben
tut euch den Gefallen und lest den ganzen Artikel - er betrifft uns alle und ist wunderschön zu lesen - richtig Wasser auf Vatters Mühlen....


tschao

jupp11
 
27. February 2008, 13:51   #2
Sacki
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Schön und gut und besser als "garnichts"
Aber findige Gesetzesausleger werden wohl immer noch Lücken finden, um ihren Schnüffeltrieb zu befriedigen.
Und wozu Juristen in der Lage sind, juristisch etwas legal hinzudrehen, sieht man leider viel zu oft.
Das fängt schon bei der Definition für "überragend wichtiges Rechtsgut" an...

100% Verbot ohne wenn und aber hätte mir besser gefallen.
Auf jeden Fall wurde Typen wie Schäuble und Kumpanen erstmal ein kräftiger Bremsklotz vor die Füße geworfen.
Und das ist gut so.
 
27. February 2008, 14:11   #3
Sacki
Dummschwätzer
 
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Im Berliner Rundfunk wurde gerade ein Interview mit einem Rechtswissenschaftler der FU Berlin ausgestrahlt.
Nach dessen Meinung darf u.a. das Urhebergesetzt durchaus als "überragend wichtiges Rechtsgut" angesehen werden.
...womit sich dann durch das Urteil eigentlich nicht viel geändert hätte.
 
27. February 2008, 14:33   #4
little tyrolean
 
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Zitat:
Zitat von Sacki Beitrag anzeigen
Nach dessen Meinung darf u.a. das Urhebergesetzt durchaus als "überragend wichtiges Rechtsgut" angesehen werden.
Na und?
Was ein "überragend wichtiges Rechtsgut" ist,
entscheidet doch wohl ein Richter und nicht irgend ein windiger Rechtswissenschaftler.

Falls ich mich irren sollte - armes Deutschland...
 
27. February 2008, 16:10   #5
Boomer
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Zitat:
Zitat von little tyrolean Beitrag anzeigen
...entscheidet doch wohl ein Richter...
Und genau das ist das Grausame, nicht das Gesetz als solches.

Hier mal eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts.

Es hat zwar nichts mit Online-Durchsuchungen zu tun, zeigt aber einmal mehr, wie angreifbar Richterentscheidungen gerade hinsichtlich der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Privatsphäre sind.
 
27. February 2008, 16:57   #6
Sacki
Dummschwätzer
 
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Zitat:
Zitat von Franko Beitrag anzeigen

Es hat zwar nichts mit Online-Durchsuchungen zu tun, zeigt aber einmal mehr, wie angreifbar Richterentscheidungen gerade hinsichtlich der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Privatsphäre sind.
Jeder Polizeibeamter, der Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist (Und das sind sie fast alle), kann selbst zur Nachtzeit die Durchsuchung einer Wohnung anordnen und durchführen, wenn "Gefahr im Verzuge" vorliegt.

Soviel zum Art. 13 GG:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.



Soll heißen: Pfindige Begründungen hebeln das ganze Grundgesetz aus, weil der 1. Absatz der Artikel meist durch den 2. Absatz schon wieder eingeschränkt wird.

Alles Mumpe....
 
27. February 2008, 18:01   #7
jupp11
 
Registriert seit: January 2002
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...wenn Gefahr im Verzuge ist....

dann werden keine Grundrechte ausgehebelt, sondern geschützt.

Es gibt kein Grundrecht, darauf, in seiner Wohnung seine Frau zu Tode prügeln zu können, nur weil die Polizei die Tür in so einem Fall nicht aufbrechen darf.

Fakt ist, Karlsruhe hat ein wirklich sensationelles Urteil auf der Höhe der Zeit verabschiedet und Schäuble und seine Pläne zurechtgestutzt auf ein vertretbares Maß.
Zitat:
Ein kleines Ja - und ein riesiges Nein: Die Verfassungsrichter haben Innenminister Schäuble enge Grenzen für die Online-Durchsuchung von Computern gesetzt. Damit hat sein geplantes Gesetz nur noch begrenzt Sinn.

Quelle
Ich finde, das ist Grund genug zur Freude.

tschao

jupp11
 
27. February 2008, 18:55   #8
Sacki
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Zitat:
Es gibt kein Grundrecht, darauf, in seiner Wohnung seine Frau zu Tode prügeln zu können, nur weil die Polizei die Tür in so einem Fall nicht aufbrechen darf.
Hast Du es nicht noch ein bischen dicker, Jupp ?
Warum gerade die nun absolut härteste Form benennen, wenn die Gefahr im Verzuge auch bei Lapalien ihre rechtliche Begründung findet ?

Beispiel gefällig ?
Ein kleiner Dieb wird um 21.00 Uhr im Media Markt beim Diebstahl eines MP3 Players erwischt und die Polizei wird gerufen. Weil man in seiner Tasche aber auch noch ein Pfund Butter von Aldi und 2 Bananen von Lidl findet, für die er keine Kaufbelege vorlegen kann, liegt der begründete Verdacht nahe, daß es sich um einen gewerbsmäßigen Dieb handelt. Inzwischen ist es 22.30 Uhr (Nach dem Gesetz in den Wintermonaten schon Nachtzeit) und der Dauerdienst der Kripo ordnet eine Durchsuchung der Wohnung des Verdächtigen an: Begründung: Gefahr im Verzuge und "zeitliche Dringlichkeit", denn der Täter könnte nach seiner Entlassung vor Ort eventuell in der Wohnung befindliches Diebesgut verschwinden lassen und somit die weiteren Ermittlungen verdunkeln.
Es dürfte wohl klar sein, daß die Polizei so ziemlich alles sicherstellen (Und bei Widersprich beschlagnahmen), was neuwertig aussieht und nicht durch Kaufbelege einwandfrei zugeordnet werden kann.
Und wenn einer der an der Durchsuchung beteiligten Polizeibeamten ein wenig Ahnung hat, wird er wohl auch auf dem PC ein wenig "suchen..."

Kein Horrorstory von Sacki, sondern gängige Praxis in unserem Rechtssystrem.

Ich will Dir übrigens ja nicht die Freude an dem Urteil nehmen, auch ich freue mich über diese Entscheidung.
Aber es wird immer Möglichkeiten geben, eine Lücke zu finden. Alles nur eine Frage der Begründung.
Aber wem erzähle ich das ?
 
27. February 2008, 19:03   #9
jupp11
 
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Den Aufbruch einer Wohnung zu rechtfertigen ist nicht das Problem, das mit dem aktuellen Urteil angegangen wurde. Denn dafür haben sich bereits Verfahrensweisen entwickelt in vielen Jahren.

Ich kann und will nicht beurteilen, ob ein geklauter mp3-stick eine Hausdurchsuchung rechtfertigt. Es ist einfach ne andere Baustelle.

Hier gehts darum, dass Schäuble die Hürden derart hoch gelegt wurden, dass er sein Vorhaben nahezu vergessen kann.

Und das ist einfach ein Erfolg - selbst wenn es noch Millionen weitere Ungerechtigkeiten in Deutschland gibt und auch der Welthunger damit nicht beseitigt wurde.

tschao

jupp11
 
27. February 2008, 19:05   #10
Boomer
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Zitat:
Zitat von jupp11 Beitrag anzeigen
...wenn Gefahr im Verzuge ist....

dann werden keine Grundrechte ausgehebelt, sondern geschützt.
Genau das macht den kleinen, aber feinen, Unterschied aus.

@Sacki:
nein, ein Polizeibeamter darf keine Durchsuchung der Wohnung anordnen! Er ist nicht Organ im Sinne des Art 13 Abs. 2 GG. Das ist die Behörde, der er unterstellt ist.

Dies ist i.d.R das Landratsamt. Im Rahmen von Ermittlungen wird der Polizeibeamte -stillschweigend- der Staatsanwaltschaft unterstellt. Dann, und nur dann, ist die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Polizeibeamten weisungsbefugt.

Die Staatsanwaltschaft darf eine Durchsuchung anordnen, muß aber binnen 24 Stunden einen entsprechenden richterlichen Beschluß erwirken. Dies ist i.d.R kein Problem, da Staatsanwälte über die gleiche Ausbildung wie Richter verfügen und genau wissen, wann eine Durchsuchung rechtlich haltbar ist und wann nicht.

Nachtrag:
sag an, Sacki: hast du die o.g. Pressemitteilung ganz gelesen? Entspricht es der Verhältnismäßigkeit der Mittel, Art 13 wegen geklauter Bananen zu verletzen?
 
27. February 2008, 19:21   #11
Sacki
Dummschwätzer
 
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Ich spiele ungerne den BBesserwisser Franko.
Hier in Berlin ist jeder Polizeibeamter vom Polizeimeister bis zum Ersten Hauptkommissar rechtlich ein Hilfsbeamter Der Staatsanwaltschaft.
Das heißt, er kann z.B. anordnen: Blutentnahmen, Beschlagnahmen und auch Durchsuchungen (auch die von von Wohnungen und das auch zur Nachtzeit.)
Das ein Übermaßverbot gilt und der begründete Verdacht vorliegen muß ist natürlich klar.

Zitat:
Entspricht es der Verhältnismäßigkeit der Mittel, Art 13 wegen geklauter Bananen zu verletzen?
Dieser Fall ist authentisch, das kannst Du mir gerne glauben. Hier ging es auch nicht mehr um die Verhältnismäßigkeit, sondern darum den Nachweis zu erbringen, daß jemand fortgesetzt und gewerbsmäßig Diebstähle begeht.
Die Polizei steht nämlich auch in der gesetzlichen Pflicht, alle Ermittlungen zu führen, um begründete Verdachtsmomente zu beweisen.
 
28. February 2008, 07:00   #12
Boomer
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Das Urteil des BVerfG zur Onlinedurchsuchungen ist nun in voller Länge hier nachzulesen.

@Sacki:
Bitte! Ein Polizeibeamter darf keine Durchsuchung anordnen. Er darf, wenn Gefahr im Verzug ist -und auch nur dann- auch ohne richterlichen Beschluß oder ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft in eine Wohnung eindringen. Im Rahmen von Ermittlungen darf er es ohne Beschluß oder Anordnung nicht.

Siehe hierzu §105 StPO (Strafprozessordnung):

Zitat:
1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Hier werden auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, also Polizeibeamte, genannt. Auf den 1. Blick scheint es, als seien sie also befugt, Durchsuchungen anzuordnen, wenn da nicht die Einschränkung des §152 Gerichtsverfassungsgesetzes wäre:

Zitat:
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Um einer Anordnung zu folgen bedarf es aber einer Kontaktaufnahme zur vorgesetzte Behörde oder der in §152 GVG genannten Person. Diese Kontaktaufnahme ist dann im Sinne des §105 Abs. 1 StPO zu verstehen: die Durchsuchung wird durch eine bestimmte Person angeordnet.
 
29. February 2008, 11:21   #13
Sacki
Dummschwätzer
 
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Zitat:
Zitat von Franko Beitrag anzeigen
@Sacki:
Bitte! Ein Polizeibeamter darf keine Durchsuchung anordnen. Er darf, wenn Gefahr im Verzug ist -und auch nur dann- auch ohne richterlichen Beschluß oder ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft in eine Wohnung eindringen. Im Rahmen von Ermittlungen darf er es ohne Beschluß oder Anordnung nicht.
Genau das habe ich doch auch geschrieben...
Zitat:
Jeder Polizeibeamter, der Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist (Und das sind sie fast alle), kann selbst zur Nachtzeit die Durchsuchung einer Wohnung anordnen und durchführen, wenn "Gefahr im Verzuge" vorliegt.
Und dazu gehören nicht nur die Gefahrensituationen, wie sie z.B. Jupp beschreibt oder gar der übergesetzliche Notstand (Bei dem darfst sogar Du in eine Wohnung eindringen ) sondern auch die Verdunkelungsgefahr bei Straftaten.

Und wenn wir jetzt auf keinen Nenner kommen und uns juristische Klausulierungen hin- u- herspielen, dann muß halt die Trullertante mal ran und Klarheit schaffen.

Trulli, los - mach uns mal schlau (Oder zumindest mich, wenn der Franko richtig liegt.
 
29. February 2008, 17:25   #14
Boomer
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Jo.
 
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