27. February 2008, 11:24 | #1 | |
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Wir haben ein neues Grundrecht....!!!!
Das Bundesverfassungsgericht hat heute ein neues Grundrecht für deutsche Bürger verkündet und gleichzeitig den oft diskutierten Bundestrojaner gekippt. Es wird ihn nicht geben!
Köstlich amüsiert habe ich mich bei der Lektüre dieses Artikels in der Zeit Zitat:
tschao jupp11 |
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27. February 2008, 13:51 | #2 |
Dummschwätzer
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Schön und gut und besser als "garnichts"
Aber findige Gesetzesausleger werden wohl immer noch Lücken finden, um ihren Schnüffeltrieb zu befriedigen. Und wozu Juristen in der Lage sind, juristisch etwas legal hinzudrehen, sieht man leider viel zu oft. Das fängt schon bei der Definition für "überragend wichtiges Rechtsgut" an... 100% Verbot ohne wenn und aber hätte mir besser gefallen. Auf jeden Fall wurde Typen wie Schäuble und Kumpanen erstmal ein kräftiger Bremsklotz vor die Füße geworfen. Und das ist gut so. |
27. February 2008, 14:11 | #3 |
Dummschwätzer
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Im Berliner Rundfunk wurde gerade ein Interview mit einem Rechtswissenschaftler der FU Berlin ausgestrahlt.
Nach dessen Meinung darf u.a. das Urhebergesetzt durchaus als "überragend wichtiges Rechtsgut" angesehen werden. ...womit sich dann durch das Urteil eigentlich nicht viel geändert hätte. |
27. February 2008, 14:33 | #4 | |
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Zitat:
Was ein "überragend wichtiges Rechtsgut" ist, entscheidet doch wohl ein Richter und nicht irgend ein windiger Rechtswissenschaftler. Falls ich mich irren sollte - armes Deutschland... |
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27. February 2008, 16:10 | #5 |
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Und genau das ist das Grausame, nicht das Gesetz als solches.
Hier mal eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts. Es hat zwar nichts mit Online-Durchsuchungen zu tun, zeigt aber einmal mehr, wie angreifbar Richterentscheidungen gerade hinsichtlich der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Privatsphäre sind. |
27. February 2008, 16:57 | #6 | |
Dummschwätzer
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Zitat:
Soviel zum Art. 13 GG: (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Soll heißen: Pfindige Begründungen hebeln das ganze Grundgesetz aus, weil der 1. Absatz der Artikel meist durch den 2. Absatz schon wieder eingeschränkt wird. Alles Mumpe.... |
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27. February 2008, 18:01 | #7 | |
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...wenn Gefahr im Verzuge ist....
dann werden keine Grundrechte ausgehebelt, sondern geschützt. Es gibt kein Grundrecht, darauf, in seiner Wohnung seine Frau zu Tode prügeln zu können, nur weil die Polizei die Tür in so einem Fall nicht aufbrechen darf. Fakt ist, Karlsruhe hat ein wirklich sensationelles Urteil auf der Höhe der Zeit verabschiedet und Schäuble und seine Pläne zurechtgestutzt auf ein vertretbares Maß. Zitat:
tschao jupp11 |
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27. February 2008, 18:55 | #8 | |
Dummschwätzer
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Zitat:
Warum gerade die nun absolut härteste Form benennen, wenn die Gefahr im Verzuge auch bei Lapalien ihre rechtliche Begründung findet ? Beispiel gefällig ? Ein kleiner Dieb wird um 21.00 Uhr im Media Markt beim Diebstahl eines MP3 Players erwischt und die Polizei wird gerufen. Weil man in seiner Tasche aber auch noch ein Pfund Butter von Aldi und 2 Bananen von Lidl findet, für die er keine Kaufbelege vorlegen kann, liegt der begründete Verdacht nahe, daß es sich um einen gewerbsmäßigen Dieb handelt. Inzwischen ist es 22.30 Uhr (Nach dem Gesetz in den Wintermonaten schon Nachtzeit) und der Dauerdienst der Kripo ordnet eine Durchsuchung der Wohnung des Verdächtigen an: Begründung: Gefahr im Verzuge und "zeitliche Dringlichkeit", denn der Täter könnte nach seiner Entlassung vor Ort eventuell in der Wohnung befindliches Diebesgut verschwinden lassen und somit die weiteren Ermittlungen verdunkeln. Es dürfte wohl klar sein, daß die Polizei so ziemlich alles sicherstellen (Und bei Widersprich beschlagnahmen), was neuwertig aussieht und nicht durch Kaufbelege einwandfrei zugeordnet werden kann. Und wenn einer der an der Durchsuchung beteiligten Polizeibeamten ein wenig Ahnung hat, wird er wohl auch auf dem PC ein wenig "suchen..." Kein Horrorstory von Sacki, sondern gängige Praxis in unserem Rechtssystrem. Ich will Dir übrigens ja nicht die Freude an dem Urteil nehmen, auch ich freue mich über diese Entscheidung. Aber es wird immer Möglichkeiten geben, eine Lücke zu finden. Alles nur eine Frage der Begründung. Aber wem erzähle ich das ? |
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27. February 2008, 19:03 | #9 |
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Den Aufbruch einer Wohnung zu rechtfertigen ist nicht das Problem, das mit dem aktuellen Urteil angegangen wurde. Denn dafür haben sich bereits Verfahrensweisen entwickelt in vielen Jahren.
Ich kann und will nicht beurteilen, ob ein geklauter mp3-stick eine Hausdurchsuchung rechtfertigt. Es ist einfach ne andere Baustelle. Hier gehts darum, dass Schäuble die Hürden derart hoch gelegt wurden, dass er sein Vorhaben nahezu vergessen kann. Und das ist einfach ein Erfolg - selbst wenn es noch Millionen weitere Ungerechtigkeiten in Deutschland gibt und auch der Welthunger damit nicht beseitigt wurde. tschao jupp11 |
27. February 2008, 19:05 | #10 | |
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Zitat:
@Sacki: nein, ein Polizeibeamter darf keine Durchsuchung der Wohnung anordnen! Er ist nicht Organ im Sinne des Art 13 Abs. 2 GG. Das ist die Behörde, der er unterstellt ist. Dies ist i.d.R das Landratsamt. Im Rahmen von Ermittlungen wird der Polizeibeamte -stillschweigend- der Staatsanwaltschaft unterstellt. Dann, und nur dann, ist die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Polizeibeamten weisungsbefugt. Die Staatsanwaltschaft darf eine Durchsuchung anordnen, muß aber binnen 24 Stunden einen entsprechenden richterlichen Beschluß erwirken. Dies ist i.d.R kein Problem, da Staatsanwälte über die gleiche Ausbildung wie Richter verfügen und genau wissen, wann eine Durchsuchung rechtlich haltbar ist und wann nicht. Nachtrag: sag an, Sacki: hast du die o.g. Pressemitteilung ganz gelesen? Entspricht es der Verhältnismäßigkeit der Mittel, Art 13 wegen geklauter Bananen zu verletzen? |
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27. February 2008, 19:21 | #11 | |
Dummschwätzer
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Ich spiele ungerne den BBesserwisser Franko.
Hier in Berlin ist jeder Polizeibeamter vom Polizeimeister bis zum Ersten Hauptkommissar rechtlich ein Hilfsbeamter Der Staatsanwaltschaft. Das heißt, er kann z.B. anordnen: Blutentnahmen, Beschlagnahmen und auch Durchsuchungen (auch die von von Wohnungen und das auch zur Nachtzeit.) Das ein Übermaßverbot gilt und der begründete Verdacht vorliegen muß ist natürlich klar. Zitat:
Die Polizei steht nämlich auch in der gesetzlichen Pflicht, alle Ermittlungen zu führen, um begründete Verdachtsmomente zu beweisen. |
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28. February 2008, 07:00 | #12 | ||
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Das Urteil des BVerfG zur Onlinedurchsuchungen ist nun in voller Länge hier nachzulesen.
@Sacki: Bitte! Ein Polizeibeamter darf keine Durchsuchung anordnen. Er darf, wenn Gefahr im Verzug ist -und auch nur dann- auch ohne richterlichen Beschluß oder ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft in eine Wohnung eindringen. Im Rahmen von Ermittlungen darf er es ohne Beschluß oder Anordnung nicht. Siehe hierzu §105 StPO (Strafprozessordnung): Zitat:
Zitat:
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29. February 2008, 11:21 | #13 | ||
Dummschwätzer
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Zitat:
Zitat:
Und wenn wir jetzt auf keinen Nenner kommen und uns juristische Klausulierungen hin- u- herspielen, dann muß halt die Trullertante mal ran und Klarheit schaffen. Trulli, los - mach uns mal schlau (Oder zumindest mich, wenn der Franko richtig liegt. |
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29. February 2008, 17:25 | #14 |
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Jo.
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