20. March 2001, 14:24 | #1 |
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Die Hausdurchsuchung-oder-Was tue ich, wenn der Vater Staat mich besuchen will
Eine praktische und theoretische Kurzanleitung fuer den smarten und
aufgeklaerten User ueber die Vorbereitung und erfolgreiches Durchstehen von Hausdurchsuchungen - bestehend aus: Teil I - Theorie und Praxis der Hausdurchsuchung Teil II - Praeventivmassnahmen Teil III - Kurze Zusammenfassung fuer Notfaelle Teil IV - Literaturliste Anmerkung: Da ich selbst kein Jurist bin, wird dieser Artikel nach dem Fertigstellen auf seine juristische Richtigkeit von einem "echten" Juristen ueberprueft - trotzdem kann fuer die gemachten Angaben keine Garantie uebernommen werden. Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und im Einklang mit dem geltenden Recht. Juristischer Geltungsbereich: BRD / 1997 !!! IM NOTFALL LIES DIE KURZE ZUSAMMENFASSUNG AM ENDE DIESES ARTIKELS !!! *** Teil I - Theorie und Praxis der Hausdurchsuchung *** In Zeiten wachsender Staatswillkuer, arroganten und skrupellosen Umgangs der Staatsorgane und seiner willigen Vollstrecker mit ihren Buergern, habe ich mich entschlossen diesen Guide zu schreiben. Wie das Schicksal so will, habe ich mich aus aktuellem Anlass mit der Materie beschaeftigt, da einige meiner engsten Kumpane einer ueberraschenden Hausdurchsuchung ins Auge schauen mussten. Leider ist selten etwas unvorbereitetes auch erfolgreich, deswegen ging so manche Durchsuchung fuer den Delinquenten unvorteilhafter aus, als es haette sein muessen. Werter Leser, beachte bitte auch, dass dieser Text nicht geschrieben wurde um das Begehen von Straftaten zu foerdern. Du weisst was du tust. Dieser Text soll dir einfach helfen, dich vor Uebergriffen des Staates auf deine unver- aeusserlichen Menschenrechte, zu schuetzen und zu wehren. Lasst uns also keine Zeit verlieren... Zuerst ein wenig Theorie: Wir leben in einem s.g. Rechtsstaat, das heisst erstens, dass wir in einem Staat leben. Leben in einem Staat bedeutet dass jeder seiner Buerger ein wenig Freiheit in Sicherheit eintauscht. Die Freiheit des Buergers wird durch Gesetze begrenzt, andererseits bekommt jeder auch ein grosses Stueck an Sicherheit - sein Leben und Besitztum wird durch den Staat garantiert, so dass er, in der Regel, ein sicheres Leben fuehren kann, ohne um sein Leben und seine Habe zu fuerchten. Zweitens bedeutet Rechtsstaat, dass das Verhaeltnis von Freiheit und Sicherheit nicht willkuerlich sondern durch "das Recht" festgelegt wird. Das bedeutet, dass keine Staatsgewalt im Widerspruch zum schriftlich festgelegtem Gesetz handeln darf. Dass dies nicht immer so ist, liegt auf der Hand, aber bevor du dich dagegen wehren kannst, musst du erst erkennen wo gueltiges Recht ueberschritten wurde - hier gilt Wissen ist Macht. Fuer Juristen unter euch, uns wird hier am meisten das Grundgesetz (Art. 13) und die Strafprozessordung (StPO, Par. 110) interessieren. Wie ich oben schrieb, garantiert der Staat per Gesetz jedem Buerger Sicherheit zu. Wenn sich also jemand (eine Privatperson oder eine Firma) in seinen Rechten verletzt meint (Diebstahl, Erschleichen von Dienstleistungen, Sach- beschaedigung, Verletzung des Copyrights), hat er das Recht den vermeintlichen Verursacher bei der Polizei, oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen; wenn der Verursacher nicht bekannt ist, kann Anzeige "gegen unbekannt" gestellt werden. Jetzt kommt der Staat zum Zug, er kann ein Ermittlungsverfahren (EV) einleiten oder auch nicht. Damit wir schneller vorankommen, nehmen wir an ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet worden. Das EV hat zum Zweck hinreichende Beweise zu finden, um eine Anklage vor Gericht zu erheben, denn ohne einen Schuldspruch des Richters kann der tatsaechliche Verursacher nicht zur Verantwortung gezogen werden (auch hier Prinzip des Rechtsstaats). Waehrend des EV hat der Staat (Polizei, Kripo) eine ganze Palette an Mitteln um den oder die Verursacher zu finden und/oder zu ueberfuehren. Er kann abhoeren, beschatten, verdeckte Ermittler einsetzen oder auch eine Hausdurch- suchung beim vermeintlichen Verdaechtigen oder einem seiner vermeintlichen Komplizen anordnen. Da sind wir also endlich beim interessanten Teil angelangt. Wann sind in einem EV genug Beweise/Hinweise gefunden wurden, dass einer Hausdurchsuchung stattgegeben wird? Leider, leider: Sehr sehr schnell. Schon wenn einer bei einer Vernehmung sagt, dass er gehoert hat dass jemand mal mit dem aktuellen Fall irgendwie zu tun hatte kann das schon fuer einen Hausdurchsuchungsbefehl reichen. Es gibt auch Faelle, in denen einfach eine aufgeschriebene Telefonnummer, die Zusammenhangslos bei einer Hausdurchsuchung gefunden wurde schon zu einem Besuch der Kripo gefuehrt haben. Grundsaetzlich: Schon der kleinste, nichtigste Anhaltspunkt kann von den Beamten dem Richter so vorgefuehrt werden, dass er den Wisch ausstellt! Also wiegt euch nicht in Sicherheit - es kann jeden immer treffen! In besonders krassen Faellen, wo der Verfassungschutz z.B. linke Buchlaeden oberserviert hatte wurden Menschen dann geziehlt observiert und abgehoert (und spaeter Durchsucht selbstverstaendlich) die auch nur 2x dort haben Blicken lassen. Die Hausdurchsuchung (im weiteren mit HD abgekuerzt) hat zum Ziel Beweise oder Indizien fuer die Aufklaerung einer Straftat und eine evtl. folgende Anklage zu finden. Ihr Ziel ist es *nicht* den Buerger einzuschuechtern, deswegen gilt im Falle einer HD: KEINE PANIK! Eine Hausdurchsuchung ist nichts Schlimmes, sondern nur die Erfuellung deiner buergerlichen Pflichten. Mit Schreien (deine Mutter), Toben, Bruellen und mit aggressivem wie ohnmaechtigem Verhalten machst du es nur den Polizeibeamten (meistens in zivil) schwer, ihrer langweiligen Routinearbeit nachzukommen, beeindrucken kannst du sie damit nicht, sie werden ihren Job trotzdem tun. Jetzt gilt es klaren Verstand zu bewahren und keine unnoetigen Fehler zu machen, am besten wenn du deine Familie im voraus aufgeklaert hast, dazu aber spaeter. Hinzu kommt, dass du dich gegen eine rechtmaessige HD nicht wehren kannst, sondern du musst sie erdulden, es sei denn du bist John Rambo.. Eine Hausdurchsuchung an sich ist eine Verletzung deines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Privatsphaere (GG Art.13, Abs. 1, Wortlaut: "Die Wohnung ist unverletzlich."), die Polizei darf also auf keinen Fall nach Gutduenken deine Wohnung betreten, wenn die Beamten das unrechtmaessig tun wuerden, wuerden sie sich selbst des Hausfriedensbruchs strafbar machen. Da jeder Eingriff in ein Grundrecht nur durch den Richter erfolgen darf, muss jede HD erst durch einen Richter angeordnet werden. Er stellt den Hausdurchsuchungsbefehl (HDB) aus, der der Polizei die Befugnis gibt entsprechend aufgezaehlte Lokalitaeten (Zimmer, ganze Wohnung, Garage, Dachboden, Fahrzeug, Haus) nach Beweisen zu durchsuchen. Eine Ausnahme, die s.g. "Gefahr im Verzuge", tritt ein, wenn der Umweg ueber den Richter einen nicht wiedergutzumachenden Zeitverlust fuer die Strafverfolgung bedeuten wuerde, sei es, dass ein Gefangener in deine Wohnung fluechtet oder in deiner Wohnung vermutete Beweise schon wenige Stunden spaeter beiseite geschafft sein koennten - in diesem Fall darf die Polizei ohne Durchsuchungsbefehl handeln (wohlgemerkt, es handelt sich um eine Ausnahme, die gut begruendet werden muss). Aber auch der Durchsuchungsbefehl ist kein Persilschein fuer die Polizeibeamten, sie sind an strenge Bestimmungen gebunden, z.B. nachts sind Durchsuchungen verboten! Die Nachtzeit ist wie folgend definiert: 1. April - 30. September : 21:00 - 4:00 und 1. Oktober - 31. Maerz : 21:00 - 6:00. Natuerlich gilt auch hier die Ausnahme fuer "Gefahr im Verzuge". Wenn also die Staatsgewalt an der Tuer klingelt (meistens gegen 9-11 Uhr morgens), fragst du cool (der Hausherr) nach dem Hausdurchsuchungsbefehl. Wenn sie einen haben, LIEST DU IHN DIR GENAU DURCH, die Beamten warten waehrenddessen VOR der Tuer. Aus der Lektuere erfaehrst du welche Raeume durchsucht werden duerfen, und welchen Zweck die Durchsuchung hat. So kannst du waehrend der Durchsuchung KONTROLLIEREN ob sich die Beamten an die ihnen durch den Richter uebertragenen Befugnisse halten. Du hast das Recht alles fuer dich zu protokollieren, auch wenn es nur fuer dich ist, ist es manchmal hilfreich. Wenn die Polizei wider Erwarten keinen schriftlichen HDB hat (bei "Gefahr im Verzug"), hast du das Recht zu erfahren welcher Tat du verdaechtigt wirst und zu welchem Zweck die HD stattfinden soll. AUF KEINEN FALL DARFST DU DEINE MUENDLICHE ZUSTIMMUNG ZUR DURCHSUCHUNG GEBEN! Wenn du das tust dann hast du, als freier Buerger, dich mit dem Eingriff in dein Grunderecht einverstanden erklaert, und die Beamten haben sich aller Formalien elegant entledigt, obwohl sie keinen HDB hatten. Wenn du also keinen Durchsuchungsbefehl praesentiert bekommst musst du LAUT UND DEUTLICH DER DURCHSUCHUNG WIDERSPRECHEN. Falle nicht auf die Masche herein: "Sie haben doch nichts dagegen, dass wir uns etwas im Haus umsehen?" oder Aehnliches. Wenn die Beamten trotzdem eine HD durchfuehren wollen, so muessen sie das gegen deinen Willen tun, das kann sich spaeter als ein Vorteil fuer dich erweisen. Das ist auch ein Punkt wo du auch deine Wohngemeinschaft aufklaeren solltest - fuer den Fall, dass du nicht daheim bist. Wie du siehst, kannst du bereits hier eine potentielle Durchsuchung abblocken. Du solltest, wie die Staatsgewalt auch, bei allem hoeflich aber entschieden bleiben. :-) Ein paar Worte zum Sonderfall, dass nicht die Polizei sondern z.B.: das BAPT (Bundesamt fuer Post und Telekommunikation) wegen nicht zugelassener Sendeanlagen (Scanner, Amateurfunk, Ueberschreiten der Sendekraft bei CB-Funk, Brenner, Betreiben von Packet-Radio auf anderen Kanaelen als vorgesehen) zu Besuch kommt. Du musst sie nicht in die Wohnung lassen! Sage ihnen, dass du keine solchen Anlagen betreibst, sie werden dann gehen. Wenn du sie allerdings hereinlaesst, und sie finden betriebsbereite Amateurfunkanlagen, fuer die du keine Lizenz hast, nehmen sie es mit, und du siehst es nie mehr wieder. Naechster Schritt, was duerfen die Beamten waehrend der HD mit deiner Wohnung anstellen? Grundsaetzlich duerfen sie nur das was im HDB steht, insbesondere nur aufgezaehlte Raeumlichkeiten durchsuchen. Aufraeumen muessen sie allerdings nicht, sie duerfen aber keine Sachen beschaedigen. Du hast das Recht bei jeder Unklarheit nachzufragen und die Beamten, an den durch den Richter gestellten Rahmen, zu erinnern, davon solltest du bei Bedarf Gebrauch machen (was stand im HDB, vs. was tun die Beamten?)! Lass dich nicht voreilig entmuendigen. Vor allem hast du das Recht, eine (oder mehr) durch dich bestimmte Person(en), als Zeugen bei der Durchsuchung hinzuzuziehen, z.B.: einen Nachbarn. Wenn kein Staatsanwalt bei der HD dabei ist (normal), dann muss ein Zeuge dabei sein. Oft machen sich es die Bullen einfach, und benennen einen Mitarbeiter als Zeugen. Seltsamerweise durchsucht er aber ebenfalls - was man sich nicht bieten lassen sollte. Fragt wer bei der Durchsuchung als Zeuge hinzugezogen ist, und dann schreitet ein wenn er sich beteiligt! Wenn sie einer wenig sind brauchen sie laenger und es kostet sie mehr Nerven - was dazu fuehrt das sie die Lust verlieren und nicht alles oder nicht so gruendlich durchsuchen (Praxiserfahrung ;-) Weiter sind deine Freiheitsrechte waehrend der Durchsuchung NICHT eingeschraenkt, d.h. du darfst dich in der Wohnung FREI bewegen und telefonieren, z.B.: deinen Anwalt oder Freund anrufen. Die Kripo sagt gerne "Bitte setzen sie sich hier hin und verhalten sie sich ruhig" damit man im Auge der Beamten bleibt und nicht heimlich etwas beseitigen kann und sie nicht stoert - wehre dich dagegen, beziehe dich auf die StPO! Zettel und Notizen Die Beamten duerfen zwar alle Gegenstaende und Schriftstuecke in der Wohnung *sichten* aber keine Schriftstuecke *lesen* (Schutz der Privatsphaere). Sollten sie das widerrechtlich doch tun, sagst du einfach "Entsprechend des Paragraphen 110 der Strafprozessordung verbiete ich Ihnen alle gefundenen Schriftsteucke zu lesen." Nur der Staatsanwalt darf sie lesen und auswerten. Vorsicht, wenn du die Beamten nicht selbst auf dieses Verbot hinweist, werden sie spaeter sagen du waerest stillschweigend mit ihrer Handhabe einverstanden. Beachte hier, dass die meisten Staatsanwaelte weit weniger Verstaendnis von computer-relevantem Material (Passwoerter, Dialups, CCs, PBXen, Notizen, sensitive Daten, 0130 Nummern) haben als inzwischen eintrainierte Durchsuchungsbeamte. Lass sie keine Sortierarbeit fuer den Staatsanwalt - und zu deinem Nachteil - machen! Schliesslich kannst du darauf bestehen, dass alle Papiere in deinem Beisein versiegelt werden (empfehlenswert) - es hat zudem den Vorteil, dass du beim Brechen des Siegels vom Staatsanwalt selbst anwesend sein musst, was hilft die Auswertung der Durchsuchung zu verzoegern. Das Durchsuchungsprotokoll Im Falle, dass die Durchsuchungsbeamten keinen HDB hatten, darfst du nach der Durchsuchung eine schriftliche Mitteilung, die den Grund und die verdaechtige Straftat enthaelt, verlangen. Neben dieser wird auf jeden Fall ein Protokoll mit allen Daten (Personalien, Zeit, Liste beschlagnahmter Gegenstaende) erstellt. Die Beamten verlangen meistens spaeter deine Unterschrift darunter - dazu bist du aber gesetzlich NICHT verpflichtet, am besten laesst du es sein, ein Nachteil kann dir aus der Weigerung nicht gemacht werden. Auf jeden Fall hast du das Recht das Schriftstueck sorgfaeltig durchzulesen, und eine Erklaerung nach allem zu verlangen, was du nicht auf Anhieb verstehst. SEHR WICHTIG: Auf dem Protokollblatt werden an einigen Stellen Kreuze gemacht, die aussagen, ob der Hausherr mit der HD einverstanden war oder nicht, und ob die mitgenommenen Gegenstaende *freiwillig herausgegeben* wurden oder erst *beschlagnahmt* werden mussten. ACHTE DARAUF, dass die Kreuze bei "NICHT EINVERSTANDEN" und "NICHT FREIWILLIG" stehen! Das ist deine groesste Chance die beschlagnahmten Computer/Hardware/Disks jemals wiederzubekommen! Wichtig ist vor allem aufzupassen was der leitende Beamte sagt! Es wird auf jeden Fall bei der Ueberreichung des Zettels zum Unterschreiben der Satz kommen "Machen Sie hier ein Kreuz und unterschreiben Sie da." - falle nicht darauf herein! Im allgemein beim Umgang mit der Staatsgewalt, also auch hier gilt, alles was du den Polizeibeamten erlaubst, ob freiwillig oder aus deiner eingeschuechterten Lage heraus und angesichts der geballten Staatsmacht, braucht keiner Rechtfertigung der Polizeibeamten, also auch keiner nachtraeglichen richterlichen Ueberpruefung. Falsches Zuvorkommen ist hier fehl am Platze und bringt dir keinerlei Vorteile! Um nochmal zu unterstreichen, wenn die Durchsuchung ohne Durchsuchungs- befehl stattfindet wirst du sogar ausdruecklich gefragt, ob du mit der Mitnahme (Sicherstellung) der Gegenstaende einverstanden bist - DIES MUSST DU UNBEDINGT VERNEINEN. Diese Haltung solltest du waehrend der gesamten Durchsuchung beibehalten, um keine Missinterpretationen deines (nonverbalen) Verhaltens zuzulassen! Was die evtl. mitgenommenen Gegenstaende angeht, bestehe darauf, dass alles auf der Liste genauestens und differenziert beschrieben ist! Um direkt aus einem Rechtsberater zu zitieren: "Der Betroffene hat KEINE Veranlassung, den Polizeibeamten die Muehe zu ersparen, die einzelnen Gegenstaende und den Fundort in der Wohnung so exakt wie moeglich zu beschreiben." Das ist nicht immer einfach aber ich ermutige dich dazu, das Gesetz ist hier eindeutig auf deiner Seite. Deine widersprechende Haltung ist, wie ich sagte, die EINZIGE Chance ueberhaupt deine Hardware in annehmbarer (unter 6 Monaten) zurueckzubekommen. Dies geht so: wenn du widersprochen hast, muss von der Polizei innerhalb von drei Tagen eine Bestaetigung beim zustaendigen Amtsrichter eingeholt werden (egal ob ein HDB vorhanden war oder nicht). Der Richter wird also die Gruende fuer die bereits erfolgte HD ueberpruefen, sollten sie nicht ausreichend gewesen sein, muss die Polizei dir alles herausgeben. Damit nichts in Vergessenheit geraet, kannst du dich direkt an den zustaendigen Amtsrichter wenden und eine "richterliche Entscheidung ueber die Rechtmaessigkeit der Beschlagnahme" beantragen. Ausnahme bei Postsendungen auf der Post, sie sind fuer die Polizei tabu, beschlagnahmt werden duerfen sie nur vom Richter und bei Gefahr im Verzug nur vom Staatsanwalt. Nach der Durchsuchung Ich empfehle dir, dass du sofort, nachdem die Beamten Tschuess gesagt haben, deinen Anwalt anrufst, damit er Einspruch gegen die Durchsuchung einlegen kann. Sage, dass du die Computer fuer deine Arbeit dringend benoetigst. Wenn die Sache gutgeht dann hast du nach 1-3 Monaten deine Hardware wieder. Vereinbare mit dem Anwalt, das du ihn nach BRAGO bezahlst, das ist guenstiger fuer dich. Kostenpunkt ca. 500 DM im Vorverfahren, es beinhaltet alles, Briefverkehr, Telefonate, Kopien etc. bis das Verfahren eroeffnet wird. Nimmst du dir keinen Anwalt erhaelst du a.) keine Akteneinsicht (weisst also nicht wie sie auf dich gekommen sind und bei wem sie folglich noch vorbeikommen - sowie was sie bei dir gefunden haben) und b.) kann es sein, dass du das beschlagnahmte Material nie mehr wiedersiehst. Allemal besser als dass die Sachen irgendwo als Beweise fuer Jahre verschwinden. Sollte es zu einem Verfahren kommen brauchst du auf jeden Fall einen Anwalt, die Kosten nach BRAGO liegen bei ca. 800-900 DM. Am besten hoerst du dich noch vor der Durchsuchung um, welcher Rechtsanwalt Erfahrung hat und notierst dir seine Telefonnummer/Urlaubszeiten. Du kannst auch beim Ordnungsamt (beim Rathaus) nach DV-erfahrenen Anwaelten fragen. Dort bekommst du auch, wenn du minderbemittelt bist, einen s.g. Rechtsberatungsschein, der dich berechtigt, beim Anwalt deines Vertrauens eine Rechtsberatung (keine gerichtliche Vertretung) einzuholen, sein Honorar wird aus der Landeskasse beglichen. Ein paar Worte noch zur Aufklaerung deiner Familie. Die meisten von euch leben noch bei den Eltern oder in Wohngemeinschaften. Als H/P/A Dude musst du jederzeit mit einer Durchsuchung rechnen, auch wenn du nicht zu Hause, z.B. verreist, bist. Wenn du bereits eine HD hinter dir hast, kann jederzeit eine weitere folgen, beim begruendeten Anfangsverdacht, musst du leider mit allem rechnen. Sag deinen Mitbewohnern, wie sie sich bei einer HD richtig verhalten sollen, du kannst sagen, dass deine Schulfreunde CDs mit raub- kopierter Soft gekauft haben und, dass die Hersteller jetzt eine Durchsuchungswelle planen und, dass es jeden treffen kann (ziemlich unwahr- scheinlich aber das reicht uns hier). Sag ihnen alles nur nicht die Wahrheit. Du kannst z.B. einen Zettel mit Tips an einem bekannten Ort in der Wohnung deponieren, niemand weiss wie er sich im Notfall verhalten wird. Langfristige mentale Vorbereitung ist notwendig. :-) Abschliessend fuege ich noch hinzu, dass du dich auf GAR KEINE Handel mit der Polizei einlaesst, du machst keine Teilgestaendnisse, erzaehlst von keinen Freunden, keinen Telefonnummern, am besten sagst du sowenig wie moeglich. Wenn dich waehrend der Durchsuchung ein Beamter fragt z.B. "Woher haben Sie die CD Roms hier?" dann nicht antworten, denn ab einer bestimmten Anzahl von Beamten die deine Antwort hoeren (ich glaube 3) gilt deine Antwort bereits als gemachte Aussage! Die Polizeibeamten sind psychologisch geschult, von Ablenkungsmanoevern o.Ae. rate ich dir ab. Tatsache ist, dass die Polizei keine Befugnisse hat dir Handel vorzuschlagen, oder Vorteile zu versprechen oder gar zu garantieren, ihre Zusagen sind null und nichtig! Das Gegenteil ist der Fall, sie duerfen alle erlaubten (sic) Mittel anwenden um Beweise zu finden und dich zu ueberfuehren. Also, ganz klare Sache, keine "Verhandlungen" mit der Polizei! Sag ihnen von Anfang an sie sollen mit deinem Anwalt reden und nicht mit dir. Wenn du einen Brief/Anruf bekommst zu einem Verhoer zu Erscheinen - geh' nicht hin, solange es keine zwingende Vorladung ist, bist du nicht verpflichtet hinzugehen oder auch nur abzusagen (aus Hoeflichkeit kannst du aber trotzdem absagen). Das wird besonders gerne gemacht wenn der Beschuldigte sich keinen Anwalt genommen hat. Falls es zu einem Gespraech mit der Polizei kommen sollte - nur mit Anwalt! Wichtig ist zu wissen, dass auch wenn die Beamten einem Angebote machen, wie z.B. "wenn du uns sagst wer beteiligt war etc. werden wir einen Teil der Anklagepunkte weglassen" - DAS STIMMT NICHT. Die Beamten koennen dir keinerlei Verguenstigungen zugestehen - sie koennen naemlich gar keine machen, das kann und darf nur der Staatsanwalt. Also nichts anderes als eine unfaire Methode doch ein Gestaendnis von dir zu bekommen. Sollte es sogar sein, dass du nach der Durchsuchung auf die Wache mitgenommen wirst um "polizeilich behandelt" zu werden, mit anderen Worten Fingerabdruecke abnehmen, Fotos etc., dann pass auch hier wieder auf was du unterschreibst - lies es vorher! Ein Zettel z.B. ist vollgeschrieben mit allerlei unwichtigem Zeug aber versteckt steht "Ich moechte nicht (!) informiert werden, falls meine Daten nicht nach 2 Jahren aus den Polizeiakten geloescht werden" ... Das muss z.B. vorher durchgestrichen werden und explizit am Rand hinge- schrieben werden, dass man doch informiert werden will. Das war's diesmal, ich erhebe keinen Anspruch auf Vollstaendigkeit, ganz im Gegenteil, siehe diesen Text als einen kleinen Ratgeber an. Wenn du andere gute Ratschlaege hast, so setze dich mit mir in Kontakt, und wir schreiben ein Update fuers naechste Magazin. *** Teil II - Praeventivmassnahmen *** Nun will man sich auch moeglichst schuetzen und vorbereitet sein, wenn man mal ueberraschend Besuch bekommt. * Die Polizei ist natuerlich an den Computern interessiert wegen der Daten und Programme die sich darauf befinden. Daher sollte eine Partition der Festplatte verschluesselt werden und auf ihr alles gespeichert werden, was du fuer privat, verboten oder wichtig haeltst. Empfehlenswert sind SFS 1.17 und Secure Drive 1.4a, beide frei erhaeltliche Softwareloesungen und arbeiten transparent unter DOS und Windows, unter Win95 allerdings nur im DOS Modus. Schaue einfach im Internet danach, z.B. ftp.informatik.uni-hamburg.de Fuer Unix gibt es z.B. CFS (Cryptographic File System), was sehr zu empfehlen ist. Wenn du solche Software benutzt - mach' sie nicht als solche kenntlich! Du darfst nicht in Beugehaft genommen werden um das Passwort herauszugeben doch die Computer werden nicht herausgegeben wenn erkannt wird, dass verschluesselt wurde. Daher die Treiber als Maus- oder CD-ROM-Treiber tarnen, sowie keine auto-mounts oder login benutzen beim Starten des Rechners. Wer nicht so viele Daten hat, oder sie so selten benutzt, als dass er eine Partition verschluesseln will oder ein Betriebssystem benutzt, das von keiner Crypt-Software unterstuetzt wird, kann auch einen Filecrypter verwenden. Egal welches Cryptprogramm benutzt wird, es sollten TripleDES, IDEA oder Blowfish32 als Cryptalgorithmen benutzt werden, alles andere ist zu leicht zu knacken. Ausserdem sollte am besten *kein* kommerzielles Programm benutzt werden, besonders nicht wenn es aus den USA kommt, da solche generall Backdoors haben und/oder die Schluessellaenge soweit heruntergesetzt wurde, dass ein entschluesseln innerhalb kurzer Zeit moeglich ist. Freeware, oder eigene geschriebene Programme die einfach Funktionsaufrufe aus Crypt-Bibliotheken benutzen sind voellig ausreichend. Mit PGP kann man uebrigens auch sehr sicher Dateien verschluesseln * Polizeibeamte interessieren sich besonders fuer allerlei Notizen - Telefonnummern, Accounts, Frequenzen ... alles was man sich gerne mal schnell notiert. Unbedingt nach jeder Session solche Zettel VERNICHTEN! Am besten solche erst gar nicht schreiben - es ist eine sehr gute Angewohnheit, wenn man alles in ein Notes-file auf der Crypt-Partition schreibt, statt auf Papier. Insbesondere sollte man NIE, wirklich nie Telefonnummern oder Namen notieren - dies fuehrt sonst zu weiteren Durch- suchungen bei den betroffenen Personen. Der Muelleimer ist das erste was sich die Beamten ansehen bei einer Hausdurchsuchung! Aehnliche Gefahr kann von auf Schnellwahltasten gespeicherten Telefonnummern ausgehen. Je weniger verdaechtiges Papierzeug du rumfliegen hast im Zimmer desto besser fuer dich. * Wichtige Kommunikation, z.B. emails, immer mit PGP verschluesseln. Trotz dummer Geruechte ist es nicht bis in die naechsten Jahre knackbar. Wichtig, dass du eine genug lange und zufaellige Zeichenkette als Pass- phrase hast. Wer wichtige Gespraeche machen will, kann PGP-Phone oder Nautilus dafuer verwenden, jedoch ein Pentium mit 14.4 Modem und moderner Soundblaster ist hierfuer noetig. * Oft werden Daten zwischengespeichert, geloescht oder temporaere Dateien angelegt. Wie bekannt, lassen sie sich leicht wiederherstellen, z.B. mit Undelete oder mit Diskeditoren. Inzwischen ist die Technik sogar soweit, dass nach 20-fachem Ueberschreiben einer Datei immer noch ein Grossteil der Daten wiederhergestellt werden kann! Daher 1. Moeglichkeit, falls nicht auf Crypt-Medien zwischengespeichert wird, temporaere Daten auf Ramdisks legen, also immer TMP und TEMP darauf setzen. oder 2. Moeglichkeit, sicheres ueberschreiben der Daten nach bestimmten Algorithmen. Aufgrund dieser "Sicherheitsluecke" wird es dem- naechst ein THC Release geben, das ein ueberschreibendes Loeschen anbietet, und, Forschungsblaettern zufolge, es unter Verwendung besonderer Loesch- algorithmen, so gut wie unmoeglich macht die Daten zu restaurieren. Wer Windows benutzt, sollte auch auf die (permanente) Auslagerungsdatei aufpassen, am besten sie auf die Crypt-Partition legen. Unix Benutzer sollten die Swappartition und das /tmp & /usr/tmp Verzeichnis nicht vergessen. Wie du dich schuetzt haengt im allgemeinen davon ab, wie wichtig du und deine gesammelten Daten sind. Wenn sie wichtig genug sind, dann kannst du davon ausgehen, das der Staat/Geheimdienst keine Kosten scheuen wird um an sie mit allen verfuegbaren technischen Mitteln ranzukommen. *** Teil III - Kurze Zusammenfassung fuer Notfaelle *** **************************************************************************** Die wichtigsten Ratschlaege bei einer Hausdurchsuchung **************************************************************************** 1. Keine Panik. 2. Kommen die Beamten, und haben sie keinen schriftlichen Hausdurchsuchungs- befehl - schicke sie hoeflich weg. 3. Haben sie einen Hausdurchsuchungsbefehl, oder berufen sich auf "Gefahr im Verzug" - musst du sie hereinlassen. Davor das Papierstueck *genau* durchlesen! Und lass' sie nur das tun was drauf steht. Bei Abweichungen daran erinnern. 4. Nicht einschuechtern lassen, du darfst dich frei bewegen und auch telefonieren - sofort einen Anwalt anrufen! 5. Keine Fragen beantworten, lediglich die Personalien duerfen festgestellt werden. Mit den Beamten nicht reden, keine Aussagen, immer auf den Anwalt verweisen. 5. WICHTIG: Was immer du auch unterschreibst, pass' darauf auf, dass immer "NICHT EINVERSTANDEN" und "BESCHLAGNAHMT" etc.. angekreuzt sind. Die Liste der Sachen die sie beschlagnahmt haben, und das Protokoll nicht unterschreiben. 7. Nach der Durchsuchung den Anwalt Einspruch einlegen lassen. *** Teil IV - Literaturliste *** * 'Strafanzeige und Strafprozess' (oder so aehnlich), Taschenbuch besonders empfehlenswert, (ca. 20 DM) * Die Strafprozessordnung (hier Paragraph 110) (in einer Stadt- / Uni- bibliothek findest du sogar eine mehrbaendige Ausgabe mit Kommentaren.) * 'Computer und Recht', Zeitschrift, Verlag Dr. Otto Schmidt * 'Ausgewaehlte Rechtsprobleme der Mailboxkommunikation', Dissertation von Dr. Stephan Ackermann * Bericht des Sysops der BIONIC BBS ueber seine Durchsuchung, und wie er den Beamten klarmachen konnte, dass sie nicht die komplette Hardware mitnehmen. (gefunden in News oder FIDO) * 'Covering Your Tracks - Theory', von van Hauser, erschienen im THC-Magazin #3, Wer sich insbesondere fuers Unix Hacking interessiert sollte es unbedingt durchlesen. Last but not least, mein Dank gebuehrt van Hauser, fuer die 'Praeventiv- massnahmen' und fuer unzaehlige Gespraeche juristischer und anderer Natur. *** Wenn auch DU irgendwanneinmal eine Hausdurchsuchung bei dir gehabt hast, versuche ein Gedaechtnisprotokoll oder einen sachlichen Bericht darueber, und mit allen fuer uns interessanten Daten anzufertigen. Veroeffentliche diesen in der H/P/A Community, damit auch andere daraus lernen und gewarnt werden koennen. Denke daran, die wahre Kunst ist nicht aus eigenen Fehlern zu lernen, sondern aus Fehlern anderer. Auszug: GG Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung ------- (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatzes technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle. (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Sicheres Löschen von Datenträgern Quelle: http://www.bsi.de/gshb/deutsch/m/m2167.htm M 2.167 Sicheres Löschen von Datenträgern Verantwortlich für Initiierung: Leiter IT Verantwortlich für Umsetzung: IT-Verfahrensverantwortlicher Eine geregelte Vorgehensweise für die Löschung oder Vernichtung von Datenträgern verhindert einen Mißbrauch der gespeicherten Daten. Bevor Datenträger wiederverwendet werden, müssen die gespeicherten Daten vollständig gelöscht werden, z. B. durch vollständiges Überschreiben oder Formatieren. Dies ist insbesondere wichtig, wenn Datenträger an Dritte weitergegeben werden sollen. Auch der Empfänger des Datenträges muß nach dem Empfang prüfen, ob der Schutzwert der Daten ein sofortiges Löschen des Datenträgers erfordert, nachdem die Daten auf ein anderes IT-System übertragen wurden. Es gibt verschiedene Methoden um Informationen auf Datenträgern zu löschen, z. B. über Löschkommandos, durch Formatieren, durch Überschreiben oder durch Zerstörung des Datenträgers. Welche Methode gewählt werden sollte, hängt hierbei auch vom Schutzbedarf der zu löschenden Daten ab, der Schutz gegen die Restaurierung von Restdaten steigt in der genannten Reihenfolge. Löschkommandos Bei der Benutzung von Löschkommandos ist insbesondere bei DOS-basierten Betriebssystemen zu beachten, daß dabei nicht tatsächlich die Dateiinformationen gelöscht werden, sondern nur der Verweis auf diese Informationen im "Inhaltsverzeichnis" des Datenträgers. Die Datei ist weiterhin vorhanden. Es gibt eine Vielzahl von Programmen, mit denen die gelöscht geglaubten Informationen wiederhergestellt werden können (z. B. UNDELETE unter DOS). Um Dateien unwiederbringlich zu löschen, müssen alle Einträge auf dem Datenträger überschrieben werden. Dafür können Programme wie PC-Tools (Option "Überschreiben" um Datenträger oder Programm WIPE um einzelne Dateien zu überschreiben) oder Norton Utilities (Programm WIPEINFO) eingesetzt werden. Formatieren Um Datenträger wieder in den "Urzustand" zu versetzen und damit auch vorhandene Informationen zu löschen, können diese formatiert werden. Wie zuverlässig dabei allerdings die alten Daten gelöscht werden, ist stark abhängig vom zu Grunde liegenden Betriebssystem. Ein Überschreiben der alten Daten ist auf jeden Fall zuverlässiger. Beim Formatieren von DOS-Datenträgern ist beispielsweise darauf zu achten, daß der Parameter /U (z. B. bei DOS 6.2 format a: /U) benutzt wird, damit das Formatieren nicht über den Befehl unformat wieder rückgängig gemacht werden kann. Unter Windows 95 und Windows NT ist aus gleichem Grunde eine Formatierung mit dem Parameter Vollständig und nicht mit Quick-Format durchzuführen. Überschreiben Eine für den mittleren Schutzbedarf ausreichende physikalische Löschung kann erreicht werden, indem der komplette Datenträger oder zumindest die genutzten Bereiche mit einem bestimmten Muster überschrieben werden. Es werden einige handelsübliche Produkte angeboten, die sogar die physikalische Löschung einzelner Dateien gewährleisten. Zum Überschreiben sollten keine gleichförmigen Muster wie "0000" benutzt werden, sondern es sollten Muster wie "C1" (hexadezimal, entspricht der Bitfolge 11000001) benutzt werden. Dazu sollte bei einem zweitem Durchlauf ein dazu komplementäres Muster (also z. B. 3E, entspricht der Bitfolge 00111110) benutzt werden, damit möglichst jedes Bit einmal geändert wird. Die Überschreibprozedur sollte daher mindestens zweimal, besser aber dreimal wiederholt werden, da hierdurch eine verbesserte Schutzwirkung erzielt wird. Schreibgeschützte oder nicht mehrfach beschreibbare Datenträger wie CD-ROMs oder CD-Rs können selbstverständlich auch nicht gelöscht werden und sollten vernichtet werden. Löschgeräte Flexible magnetische Datenträger (Disketten, Bänder) können mit einem Löschgerät gelöscht werden. Dabei werden die Datenträger einem externen magnetischen Gleich- oder Wechselfeld ausgesetzt (Durchflutungslöschen). Geeignete Löschgeräte, die die Norm DIN 33858 erfüllen, sind in der BSI-Publikation 7500 aufgeführt. Grundsätzlich sind die Datenträger nach dem Löschen wiederverwendbar. Es ist aber zu beachten, daß Datenträger mit einer magnetisch geschriebenen Servospur (z. B: Bandkassetten IBM 3590, Travan 4, MLR und ZIP-Disketten) nach einem Löschen unbrauchbar werden. Löschen von Festplatten Auch Festplatten mit sensitiven Daten, die weitergegeben werden, sollten gelöscht werden, insbesondere wenn sie ausgesondert oder zur Reparatur gegeben werden. Dabei ist zu beachten, daß auch die Weitergabe "bereinigter" Festplatten, die nur noch das Betriebssystem und Standardsoftware enthalten, zu lizenzrechtlichen Problemen führen kann. Daher sollten zu löschende Festplatten zumindest low-level formatiert werden. Dazu sollten zunächst alle vorhandenen Partitionen gelöscht werden (unter DOS mit dem Befehl fdisk) und eine große Partition angelegt werden. Danach sollte die gesamte Festplatte formatiert werden (unter DOS mit dem Befehl format /U). Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme können dann noch neue Daten auf die Festplatte aufgespielt werden, z. B. Musterfolgen mit dem Programm WIPE. Wenn größere Mengen von (gleichartigen) Festplatten gelöscht werden sollen, kann auch alternativ zunächst eine Festplatte mit einem Muster überschrieben und dieses dann mit einem Image-Kopierprogramm auf alle weiteren Festplatten aufgespielt werden. Bei defekten Festplatten ist ein Löschen durch Überschreiben nicht mehr möglich. Daher bleibt nur das Löschen mit einem Löschgerät, obwohl diese Geräte nicht für das Löschen von Festplatten vorgesehen sind. Wegen des unterschiedlichen Aufbaus von Festplattenlaufwerken, insbesondere der Anzahl von Platten, kann keine generelle Aussage über die erzielbare Löschwirkung gemacht werden. Die Anwendung eines Löschgerätes auf eine Festplatte macht diese im allgemeinen unbrauchbar.. Vernichtung der Datenträger Eine einfache Möglichkeit, Datenträger zu vernichten, besteht darin, daß Disketten und Magnetbänder zerschnitten und Festplatten mechanisch zerstört werden. Dies ist allerdings zu umständlich bei größeren Mengen zu vernichtender Datenträger und auch nicht ausreichend bei höherem Schutzbedarf. Geeignete Vernichtungsgeräte für Magnetbänder, Disketten und CD-ROMs, die der Norm DIN 32757 entsprechen, sind in der BSI-Publikation 7500 aufgeführt. Bei diesen Vernichtungsgeräten werden die Datenträger entweder zerkleinert oder eingeschmolzen. Vernichtungsgeräte für Festplatten sind nicht bekannt. Ergänzende Kontrollfragen: Gibt es ein geregeltes Vorgehen zum Löschen von Datenträgern? -------------------------------------------------------------------------------- © Copyright by Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 2000. Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung? (Aus Sicht des Bürgers) Die Ermittlungsbehörden haben nach der Strafprozessordnung das Recht, Büros oder Wohnungen zu durchsuchen, wenn dort Beweismittel zu vermuten werden, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten. Was also tun, wenn vor der Tür die Polizei mit der Staatsanwalt steht hinein will ? 1. Hinweis: Widerstand gegen die Durchsuchungsmaßnahme und Beschlagnahme etwaiger gefundener Gegenstände ist meistens sinnlos. Die Beamten verfügen in aller Regel über eine richterliche Durchsuchungsanordnung, die notfalls gewaltsam durchgesetzt wird, oder berufen sich auf die sog. "Gefahr im Verzuge", die auch ohne richterliche Anordnung eine Durchsuchungsmaßnahme zulässt! 2. Hinweis: Als "Opfer" einer derartigen Durchsuchung sind Sie lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht besteht ebenso wenig wie die Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen oder gar die Beamten auf etwaige belastende Gegenstände, Schriftstücke oder sonstige Beweismittel hinzuweisen. Also lassen Sie geschehen, was geschehen muss, aber enthalten Sie sich jeder aktiven Mitwirkung bzw. Auskünfte und Erklärungen. Keine Regel ohne Ausnahme: Sollte in dem Ihnen vorgelegten richterlichen Durchsuchungsbeschluss ein bestimmter Gegenstand, eine Urkunde oder sonst ein Beweismittel bezeichnet sein, dessen Sicherstellung die Durchsuchung dient, sollten Sie im Besitz dieses Beweismittels sein und auch davon ausgehen, dass es bei der anstehenden Durchsuchung gefunden wird, könnte sich eine freiwillige sofortige Herausgabe als sinnvoll erweisen. Die Durchsuchung hätte dann das gewünschte Ergebnis und wäre erledigt. Sie mindern dadurch die Gefahr, daß die Ermittler auf andere vielleicht belastende Funde stoßen, die als "Zufallsfunde" sichergestellt werden dürften und Ihnen ggf. weiteren Kummer machen könnten. 3. Hinweis: In allen Fällen einer Durchsuchungsmaßnahme gilt, daß Sie das Recht haben, Ihren Rechtsanwalt/Verteidiger zu verständigen und um sein Erscheinen zu bitten. Dies sollten Sie tun, um auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen hinzuwirken. 4. Hinweis: Machen Sie von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht gebrauch! Ebenso wie Sie nicht mitwirken müssen, sind Sie keinesfalls zu irgendwelchen Angaben verpflichtet. Hier gilt der Grundsatz: "Schweigen ist Gold". Die Beamten werden es Ihnen nicht übel nehmen, wenn Sie sich auf das prozessuale Schweigerecht eines Beschuldigten beziehen. Dies bedeutet zum einen, daß Sie erst nach anwaltlicher Beratung eine förmliche Vernehmung über sich ergehen lassen. Es bedeutet aber insbesondere auch, daß Sie außerhalb einer förmlichen Vernehmung keinerlei Angaben machen, die später als sog. informatorische Angaben zu Ihrem Nachteil in ein Strafverfahren eingeführt werden können. 5. Hinweis: Bei einer Durchsuchung in einem Unternehmen versuchen die Ermittlungsbeamten in aller Regel, durch eine "informatorische Befragung" - also sozusagen im Vorbeigehen - von Mitarbeitern des Unternehmens Informationen über die Geschäftstätigkeit und Weisungsbefugnis bestimmter Mitarbeiter einzuholen. Sollte hierzu Gelegenheit bestehen, ist es durchaus legitim, die ggf. als Mitbeschuldigte anzusehenden Mitarbeiter dahingehend zu belehren, dass sie nicht - aber auch rein gar nichts - sagen. Alles wird sich später finden. Derartige Hinweise empfehlen sich auch vorsorglich. Nicht etwa, daß Mitarbeiter zur Strafvereitelung angehalten werden sollen, sondern um der Mitarbeiter willen, die ggf. durch bereitwillige Auskünfte über eigene Verantwortlichkeiten im Unternehmen, Weisungsbefugnisse etc. selbst Gefahr laufen, in den Kreis der Beschuldigten zu geraten und später Unannehmlichkeiten zu haben. 6. Hinweis: Protestieren Sie dagegen, wenn Schriftstücke von der Polizei nicht nur grob gesichtet, sondern im einzelnen gelesen werden! Stellen Sie notfalls sicher, dass Ihr Protest im Beisein anderer Mitarbeiter oder Außenstehender, die später als Zeugen in Betracht kommen könnten, erfolgt. 7. Hinweis: Lassen Sie sich im Falle einer Durchsuchung sagen, wer diese Durchsuchung angeordnet hat und ggf. eine richterliche Durchsuchungsanordnung übergeben; hierauf haben Sie Anspruch. Lassen Sie sich auch sagen, wer die Durchsuchung leitet, Sie haben Anspruch auf Bekanntgabe des Namens, Dienstgrades und der Behörde des jeweiligen Mitarbeiters. 8. Hinweis: Für den Fall, das Unterlagen bzw. sonstige Beweismittel sichergestellt/beschlagnahmt und mitgenommen werden, haben Sie Anspruch auf Aushändigung eines entsprechenden Protokolls. Achten Sie darauf, daß alle Gegenstände und Unterlagen, die mitgenommen werden, in diesem Protokoll verzeichnet werden. Sie werden gebeten werden, dieses Protokoll zu unterschreiben. Es ist Ihr gutes Recht und wird Ihnen in einem künftigen Strafverfahren möglicherweise hilfreich sein, wenn Sie vor Ihrer Unterschrift handschriftlich vermerken, dass die Durchsuchungsmaßnahme wie auch die Sicherstellung der mitgenommenen "Beweismittel" nicht mit Ihrem Einverständnis erfolgte und Sie gegen diese Maßnahmen protestieren. Nachteile in einem künftigen Strafverfahren haben Sie deshalb nicht zu befürchten. 9. Hinweis: Natürlich ist der Vorgang einer Durchsuchung stets unangenehm und lästig, zumal die Beamten nicht immer rücksichtsvoll und dezent vorgehen. Dennoch gilt: Bewahren Sie Ruhe und handeln Sie überlegt ! leicht abgewandelt aus freispruch.de Schmerzensgeld wegen Hausdurchsuchungsbefehl erringen! Also wenn die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl erwirkt müßen ausreichend Beweise eine drigenden Verdachtes vorliegen. Ein Richter unterschreibt nur dann so einen Beschluß wenn es Anhaltspunkte gibt die einen dringenden Verdacht nahe liegen lassen. Frage: Wie kann man sich dagegen wären? Also man könnte gegen den Anzeigeerstatter einen Strafantrag stellen wegen falscher Verdäschtigung nach § 164 STGB. Wie die Sache nun im Zivielrecht zu behandeln sei ist die Frage. Im BGB heißt es nach § 823 BGB das jeder der einem anderen Schaden zufügt diesen auch ersetzen muß. In der Sache wäre ein Anwalt sehr Sinnvoll. hier ist noch ein aktuelles Urteil des BVerfG vom 20.02.2001 http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?presse zum Thema Hausdurchsuchungen. Dieser Beitrag ist informativ und sicherlich vielen hilfreich. der magier |
21. March 2001, 00:49 | #2 |
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Uff! Danke mandraxde. Wenn meine Steuerhinterziehung auffliegt bin ich bestens gewappnet.
Ups Ich darf da nicht so offen drüber sprechen,sonst kommt Trullertante und verhaftet mich. <center> <FONT COLOR="silver">Manche Leute kaufen von dem Geld, das sie nicht haben, Sachen, die sie nicht brauchen, um Leuten zu imponieren, die sie nicht mögen. </FONT c></center> |
21. March 2001, 09:05 | #3 |
Ungültige E-Mail Angabe
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Hier hat sich das Lesen in der Tat gelohnt.
Es ist schon eine ganze Weile her, als ich seinerzeit diese trockene Materie verarbeiten durfte. Ja, Mut zur Lücke; vieles wußte ich nicht mehr, viele Sachen waren neu für mich. Danke für diese StPO-Lehrstunde. Aber Beeker, ich verhafte doch keinen. Meinen Mutterschaftsurlaub kann ich mir besser vorstellen Und Engel sind wir alle nicht, mich eingeschlossen. <font color="#ffffff" size="1">[Dieser Beitrag wurde von Trullertante am 21. März 2001 editiert.]</font> |
22. March 2001, 03:04 | #4 | ||
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<center> <FONT COLOR="silver">Manche Leute kaufen von dem Geld, das sie nicht haben, Sachen, die sie nicht brauchen, um Leuten zu imponieren, die sie nicht mögen. </FONT c></center> |
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