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30. October 2001, 21:59   #1
Floh
 
Registriert seit: February 2001
Beiträge: 260
Arbeiten - die Rechtslage

Hi folks,

diesmal gehts um die "Schülerrechte" (falls es sowas überhaupt gibt ).

Wie schaut das bei Arbeiten aus die über einen längeren Zeitraum nicht zurückgegeben wurden? Hab mal was gehört dass die Dinger dann ungültig sind wenn sie nach 2 Wochennicht zurück gegeben wurden. Keine Ahnung ob da was dran is.... Kann mich wohl wer auflären? Aber bitte keine Vermutungen, nur mit Gesetzesauszug

Und wie is das mit den Ferien der Lehrer? Hab da schonwieder was gehört Nämlich dass alle Ferien (außer dem Sommerferien) für die Lehrer keine Ferien sind, d.h. Arbeiten müssen korrigiert werden usw....

Also, wer weiß bescheid?

Gruß
Floh
 
30. October 2001, 22:20   #2
Wire
 
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Registriert seit: January 2001
Beiträge: 1.017
Das mit den Arbeiten, verstehe ich so das man Euch den Schüler die Arbeiten noch nicht wieder (nach 2 Wochen) ausgehändigt habt, richtig?
Also da kommt es auf die Umstände an z.B. Lehrer Krank etc.
Dazu suche ich Dir noch was raus (§)!

Bis später



Ciao Wire
 
30. October 2001, 22:26   #3
Cuba
 
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Registriert seit: July 2001
Beiträge: 286
Naja, Schule ist ja erstmal Ländersache. Also müsste man erstmal wissen, in welchem Bundesland du wohnst. Und dann mal schaun.
 
30. October 2001, 22:40   #4
Floh
 
Registriert seit: February 2001
Beiträge: 260
Jap, konkret haben wir am 28.10. ne Arbeit geschrieben und haben die bis heute noch nicht wieder. Vom 5.10.-22.10. waren hier in NRW (damit hätten wir auch Cubas Frage beantwortet ) Ferien. Darum auch meine zweite Frage... Normalerweise würde mich das nicht kratzen wenn die Arbeit nicht bei allen extrem miserabel ausgefallen ist....

Gruß
Floh
 
30. October 2001, 22:43   #5
Wire
 
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Registriert seit: January 2001
Beiträge: 1.017
Es ist vom Landesbeamtengesetz abhängig und das kann von einem zum anderen Bundesland unterschiedlich sein!



Unterricht
LDO § 3 Unterricht

Der Lehrer ist bei seinem Unterricht an die geltenden Lehrpläne und Stundentafeln gebunden. Er achtet auf eine gleichmäßige Verteilung des Lehrstoffs und der schriftlichen Leistungserhebungen über das Schuljahr. Die Schulaufsichtsbehörde oder der Schulleiter, soweit er Dienstvorgesetzter ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2), kann allgemein oder im Einzelfall verlangen. daß der Lehrer einen Plan hierüber schriftlich ausarbeitet und Nachweise über den behandelten Lehrstoff erstellt.
Der Lehrer muß sich sorgfältig auf den Unterricht vorbereiten. Er hat dafür zu sorgen, daß die für die jeweilige Unterrichtsstunde benötigten Lehrmittel rechtzeitig bereitstehen.
Der Lehrer überprüft, ob die Lernziele erreicht worden sind und die Schüler den Lehrstoff in der Schule und zu Hause verarbeitet haben. In einer der jeweiligen Altersstufe der Schüler angemessenen Weise überwacht er die Heftführung, kontrolliert die Schülerarbeiten und wirkt durch regelmäßige Korrekturen auf die Beseitigung von Mängeln hin.
Um eine Überlastung der Schüler zu vermeiden, bleiben die Lehrer jeder Klasse untereinander in Fühlung und beraten das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit.
Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muß deren Geheimhaltung sichergestellt sein.
Über die Leistungen der Schüler führt der Lehrer Aufschreibungen, die beim Ausscheiden oder bei längerer Dienstverhinderung seinem Nachfolger oder Vertreter zugänglich zu machen sind. Der Lehrer hat diese Aufschreibungen mindestens zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres aufzubewahren



Dienstpflicht
LDO § 9 Allgemeine Dienstpflichten des Lehrers


Abs. 3

Der Lehrer hat seine Unterrichtszeiten einzuhalten. Er ist verpflichtet, auch außerhalb seines planmäßigen Unterrichts und - unbeschadet seines Urlaubsanspruchs - in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen, die Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere die Vorbereitung sonstiger schulischer Veranstaltungen (vgl. § 4 Abs. 1), die Vorbereitung des neuen Schuljahres, die Übernahme von Vertretungen, die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen. an Sprechstunden oder Sprechtagen.



Floh es kommt auch drauf an ob die Arbeit eine zur Wertung ist/war oder nicht!
Dazu muß ich aber wissen welche Schule (Gym./Real. etc.) und Klassen Stufe Du bist. Danach kann ich Dir sagen wieviele Klassenarbeiten Du im Jahr zu Schreiben hast um eine Bewertung durch den Lehrer/Konferenz zu erhalten.


Im groben würde ich sagen das die Rechtslage so aussieht das der Lehrer es auslegen kann, das ihm nicht daraus ein Strick zu machen ist! Dieses würde erst gehen wenn des öfteren dieses vorfällt und eine bzw. mehrere Mahnungen vorliegen! Empfehlung mal mit dem Rektor sprechen und fragen ob der betreffende Lehrer momentan etwas übervordert ist. Da sich die Klasse momentan sorgen macht um den Lehrer da er seine Aufgaben nicht mehr ganz ausfüllt!



Ciao Wire
 
30. October 2001, 22:51   #6
Floh
 
Registriert seit: February 2001
Beiträge: 260
10. Klasse (Sek.1), Gymnasium, NRW. Ne normale Arbeit mit Noten (also Wertung).

Ich hoffe das hilft dir etwas...
 
30. October 2001, 22:58   #7
Wire
 
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Registriert seit: January 2001
Beiträge: 1.017
Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten Klassenarbeiten mit den Noten 5 oder 6 bewertet worden, ist die Arbeit zu wiederholen, wenn nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Beratung mit dem Lehrer entscheidet, dass die Arbeit zu werten ist. Die Arbeit ist immer zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte der Arbeiten mit 5 oder 6 bewertet wurden


Als Argument kannst Du Deinem Lehrer/Rektor auch sagen das es Euch nicht Möglich ist eine Lehrnkontrolle durch zu führen und Deffizite auszugleichen. Erst nach erhalt der Arbeit ist dieses möglich!



Ciao Wire
 
30. October 2001, 23:01   #8
Floh
 
Registriert seit: February 2001
Beiträge: 260
Jap, das letzte Argument hatte ich mir auch schon überlegt.... Dass über einem Drittel der Arbeiten unter 5 sind lässt sich leicht pushen, ne Lehrerin hat uns mal so ihre Tricks verraten Darum suche ich noch ne andere Möglichkeit die Arbeit für ungültig zu erklären......
 
30. October 2001, 23:05   #9
Wire
 
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Registriert seit: January 2001
Beiträge: 1.017
5-6 Klassenarbeiten im Jahr vobei Mündliche bzw. Projektarbeiten auch als Wertung zählt, wenn vom Lehrer entschieden!

Ciao Wire
 
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